BAG: Befristungsabrede muss Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar regeln

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BAG: 15.02.2017, 7 AZR 291/15

Aus der Befristungsabrede muss zur Wahrung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eindeutig und unmissverständlich die Einigung der Parteien darüber hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf oder mit Erreichung des der Befristung zugrundeliegenden Zwecks ohne zusätzliche Kündigung endet. Ob eine solche Einigung vorliegt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln

Zur Sache

Der Kläger bei der Bundestagsverwaltung als Beamter beschäftigt. Seit dem 01.12.1999 erfolgte eine Beurlaubung für jeweils eine Legislaturperiode für eine Tätigkeit als Fraktionsreferent bei der beklagten FDP-Bundestagsfraktion.

Zwischen der Beklagten und dem Kläger wurde jeweils zum Beginn einer Legislaturperiode ein Dienstvertrag vereinbart, welcher u. a. beinhaltete, dass die Bundestagsverwaltung den Kläger bis kurz nach Beendigung der 17. Wahlperiode des Bundestags beurlaubt. Nach dem Vertrag konnte die Beurlaubung jederzeit aufgehoben werden. Weiterhin war geregelt, dass sollten die Vertragsparteien den Dienstvertrag kündigen wollen, zuvor ein Einvernehmen mit dem beurlaubenden Dienstherrn herbeigeführt werden müsse, damit dieser die Beurlaubung aufhebe. 

Nachdem die Beklagte bei der Wahl zum 18. Deutschen Bundestags an der „Fünf-Prozent-Hürde“ scheiterte, teilte sie dem Kläger mit, dass er entsprechend seinem Dienstvertrag noch bis zum Ende des übernächsten, der Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestags folgenden Monats bei ihr beschäftigt sei und das Dienstverhältnis zum 31.12.2013 ende. Der Kläger erhob hiergegen Entfristungsklage die vor dem Arbeitsgericht Erfolg hatte. Das LAG hingegen wies die Klage ab, der BAG gab ihr wiederum statt. 

Gründe

Nach Ansicht des BAG haben die Parteien keine wirksame Befristungsabrede getroffen. 

Eine solche erfordere gem. § 3 Abs. I TzBfG aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, eine klare Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Ablauf der vereinbarten Frist oder der Erreichung des vereinbarten Zwecks im Falle einer Zweckbefristung. 

Eine solche klare Regelung war nach Ansicht des BAG im vorliegenden Fall nicht gegeben. 

Der Dienstvertrag beinhalte lediglich eine Beschreibung des Zeitraums der Beurlaubung des Klägers in seinem Beamtenverhältnis. Hingegen mangele es an für eine Befristung typischen Aussagen wie z.B „Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum ...“. Weiterhin fehlte es an Formulierungen, welche einen gemeinsamen diesbezüglichen Rechtsbindungswillen erkenntlich zum Ausdruck brächten. Konkrete Vereinbarungen seien lediglich über den Beginn und den Inhalt der Arbeitsleistung getroffen worden. Hieraus lasse sich aber keine Vertragslaufzeit ableiten oder bestimmen. 

Bei einer Gesamtbetrachtung des Vertrages sei nicht mit nötiger Klarheit zu erkennen, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Beurlaubung befristen wollten, um hierdurch Überschneidungen der Leistungspflichten aus dem Beamtenverhältnis einerseits und dem Arbeitsverhältnis andererseits zu vermeiden. 

Quelle: BAG Online


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