BAG: Betriebsratsmitglied im Schichtdienst muss Ruhezeit einhalten können

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einer Entscheidung vom 18.01.17 (7 AZR 224/15) eine wichtige Entscheidung für die Arbeit von Betriebsratsmitgliedern getroffen. Es war immer umstritten, wie in Schichtbetrieben mit dem Freistellungsanspruch der Betriebsratsmitglieder umgegangen wird und ob Betriebsratsarbeit auch in die gesetzliche Ruhezeit fallen darf.

Betriebsratsarbeit ist Ehrenamt

Bislang hat das BAG entschieden, dass Betriebsratstätigkeit gem. § 37 Abs. 1 BetrVG Ehrenamt ist und daher nicht zur Arbeitszeit gehöre. Das hat gerade in Drei-Schicht-Systemen dazu geführt, dass betroffene Betriebsratsmitglieder wegen der Betriebsratstätigkeit die Mindestruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG nicht einhalten konnten.

Mindestruhezeit von 11 Stunden muss auch für ein Betriebsratsmitglied möglich sein

Mit der jetzigen Entscheidung ist klargestellt, dass für ein Betriebsratsmitglied, welches außerhalb der eingeteilten Schichten Betriebsratsarbeit leistet, sichergestellt werden muss, dass die Mindestruhezeit von 11 Stunden eingehalten wird.

Hintergrund

Im vorliegenden Fall war der Kläger im Drei-Schicht-Betrieb tätig. In der Nacht vom 16.07.13 auf den 17.07.13 war er für eine Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt.

Der Kläger hat am Folgetag, den 17.07.2014 von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teilgenommen. Er stellte deswegen seine Tätigkeit um 2:30 Uhr ein, um anschließend noch ausreichend Ruhezeit zu haben. Der Arbeitgeber verweigerte die Vergütung der restlichen eingeteilten Stunden von 03:00 bis 05:00, die Stunden von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr wurden vergütet. In seiner Klage hat der Kläger die restliche Vergütung geltend gemacht.

Fazit:

Ruhezeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes wichtig und muss auch bei der Betriebsratstätigkeit berücksichtigt werden. Arbeitgeber haben bei der Schichtplanung zu beachten, dass einem Betriebsratsmitglied auch bei der Teilnahme an angekündigten Betriebsratssitzungen eben diese Ruhezeit gewährt wird.

Sollten Sie weitere Fragen zu Ihrer Betriebsratstätigkeit oder Schulungsbedarf haben, wenden Sie sich gerne an unsere Experten.

Ansgar F. Dittmar

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediator

BERNZEN SONNTAG Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2017&nr=19053&pos=0&anz=1&titel=Betriebsratst %E4tigkeit_-_Arbeitszeit


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