Die tägliche & die wöchentliche Ruhezeit

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Es klingt, als würde man von demselben sprechen. Aber zwischen der täglichen Ruhezeit und der wöchentlichen Ruhezeit ist streng zu unterscheiden.

Grundsätzlich ist die tägliche Ruhezeit zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit zu gewähren. Das gilt selbst dann, wenn der nationale Gesetzgeber Arbeitnehmenden eine längere wöchentliche Ruhezeit gewährt. Das hat zuletzt der EuGH in Luxemburg deutlich gemacht (Urteil vom 02.03.2023, Rs. C- 477/21).  


Der Fall 

Erst einmal Näheres zum Fall: Geklagt hatte ein ungarischer Lokführer, der bei der Eisenbahngesellschaft MAV-START beschäftigt ist. Und zwar gegen die Entscheidung seiner Arbeitgeberin, ihm keine tägliche Ruhezeit von elf Stunden am Stück zu gewähren, wenn dieser eine wöchentliche Ruhezeit vorausgeht oder nachfolgt.  

Diese elf Stunden tägliche Ruhezeit am Stück entsprechen Art. 3 2003/88/EG der „Arbeitszeitrichtlinie“. Nach Art. 5 Abs. 1 derselben Richtlinie muss der Arbeitgeber zusätzlich die erforderlichen Maßnahmen treffen, um jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren.  


Die Entscheidung 

MAV-START macht vor Gericht geltend, dass der Arbeitnehmer nicht benachteiligt wird, weil er mit 42 Stunden eine deutlich höhere wöchentliche Ruhezeit erhalte, als von der europäischen Richtlinie gefordert wird. Das ungarische Gericht legte dem EuGH unter anderem die Frage vor, ob eine mit einer wöchentlichen Ruhezeit zusammenhängend gewährte tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist. 

Der EuGH kam in seinem Urteil zum Entschluss, das tägliche und wöchentliche zwei verschiedene Rechte sind, die unterschiedliche Ziele verfolgen. Die tägliche Ruhezeit dient der Erholung, sie schließt sich unmittelbar an die Arbeitsperiode an. Der Arbeitnehmende verlässt das Arbeitsumfeld, um sich zu erholen. Die wöchentliche Ruhezeit gewährt eine längere Regenerationsphase pro Siebentageszeitraum. Den Arbeitnehmenden sind beide Rechte zu gewährleisten.  

Wenn die tägliche Ruhezeit in der wöchentlichen bereits enthalten wäre, würde der Anspruch leerlaufen, immer wenn sich die wöchentliche Ruhezeit anschließt. Die Richtlinie beschränkt sich gerade nicht nur darauf eine Mindestruhezeit zu verlangen, sondern gibt konkrete Zeiträume vor, in denen die Ruhezeit zu gewähren ist. Daraus folge, dass die tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist. Sie ist zu dieser hinzuzurechnen, wenn eine wöchentliche Ruhezeit vorausgeht oder sich anschließt.  


Das Fazit 

Der EuGH hat eindeutig festgehalten, dass jedem Arbeitnehmer einmal pro Siebentageszeitraum eine Ruhezeit von 35 Stunden zu gewähren ist. Ist die vereinbarte wöchentliche Ruhezeit länger als der verlangte Zeitraum von 24 Stunden darf diese Zeit nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden. Stattdessen verlängert sich die Gesamtruhezeit insgesamt.

Deutschland kam dieser Verpflichtung mit dem Arbeitszeitgesetz nach. § 5 Abs. 1 ArbZG enthält die tägliche Ruhezeit von elf Stunden. Diese elf Stunden dürfen nicht unterbrochen werden. Also - das schnelle Antworten einer E-Mail oder ein kurzes Telefonat mit dem Chef kann die Ruhezeit von vorne beginnen lassen. 

§ 9 Abs. 1 ArbZG enthält das Verbot zur Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr - die sogenannte Sonn- oder Feiertagsruhe. Es gibt für die Regel auch Ausnahmen. Das vor allem in den Bereichen, die 24/7 erreichbar sein müssen wie Krankenhäuse, Pflegeeinrichtungen etc. Die EuGH-Entscheidung entspricht damit in Deutschland bereits der geltenden Rechtslage. Nur wird diese Rechtslage nicht immer rechtskonform angewandt.

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