BAG-Bonusanspruch – Leistungsbestimmung durch das Gericht

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. August 2016 – 10 AZR 710/14

Behält sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, unterliegt diese Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung. Entspricht die Entscheidung nicht diesen Grundsätzen, ist sie gemäß § 315 Abs. 3 BGB unverbindlich. Die Höhe des Bonus ist dann durch das Gericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien festzusetzen.

Der Kläger arbeitete vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2012 bei der deutschen Niederlassung einer internationalen Großbank als Managing Director. Es war arbeitsvertraglich vereinbart, dass der Kläger am jeweils gültigen Bonussystem und/oder am Deferral Plan teilnehmen solle. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erhielt er für das Geschäftsjahr 2009 eine garantierte Leistung i.H.v. 200.000,00 Euro, für das Geschäftsjahr 2010 eine Leistung i.H.v. 9.920,00 Euro. Für das Jahr 2011 erhielt der Kläger keinen Bonus oder Deferral Award. Andere Mitarbeiter hingegen erhielten Leistungen, welche sich der Höhe nach überwiegend zwischen 1/4 und 1/2 der Vorjahresleistung befanden.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2011, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte, der aber mindestens 52.480,00 Euro betragen sollte. Das Arbeitsgericht hatte die Beklagte zunächst zur Zahlung von einem Bonus i.H.v. 78.720,00 Euro verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage auf die Berufung der Beklagten mit dem Argument abgewiesen, der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe ermöglichten.

Die zugelassene Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kläger hat nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien einen Anspruch auf einen Bonus und/oder Deferral Award, der nach billigem Ermessen festzusetzen war. Mangels hinreichender Darlegungen der Beklagten zur Berechtigung der Festsetzung auf null für das Jahr 2011 ist diese Festsetzung unverbindlich. Die Leistungsbestimmung hat in einem solchen Fall gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht zu erfolgen. Grundlage ist dafür der jeweilige Sachvortrag der Parteien.

Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn gibt es dabei allerdings nicht. Äußert sich der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren nicht, geht dies nicht zulasten des Arbeitnehmers. Von diesem kann schlechterdings kein Vortrag zu Umständen verlangt werden – wie z. B. zur Höhe eines Bonustopfs insgesamt –, die außerhalb seines Kenntnisbereichs liegen.

Auch auf die Erhebung einer Auskunftsklage kann er regelmäßig nicht verwiesen werden. Vielmehr ist die Leistung durch das Gericht aufgrund der aktenkundig gewordenen Umstände (z. B. Höhe der Leistungen in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen, Ergebnisse von Leistungsbeurteilung(en)) festzusetzen.

Eine Festsetzung durch das Gericht scheidet nur dann ausnahmsweise aus, wenn jegliche Anhaltspunkte hierfür fehlen. Dies war hier entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall. Da die gerichtliche Bestimmung der Leistung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB regelmäßig Sache der Tatsacheninstanzen ist, hat der Senat den Rechtsstreit zur Festsetzung der Bonushöhe für das Geschäftsjahr 2011 an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Quelle: VdAA


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