Baldige Änderungen im sog. Smart Working nach italienischem Gesetz

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Mit der baldigen Beendung  der pandemiebedingten Notstandserklärung, welche vom italienischen Ministerpräsident für den 31. März 2022 angekündigt wurde, wird sich auch die Regelung des sog. Smart Working (d.h. Arbeit außerhalb der Geschäftslokale), die seit dem März 2020 fast überall die Regel geworden ist, bald ändern.

Die Möglichkeit der Weiterführung der Arbeitsleistung der im Privatbereich arbeitenden Arbeitnehmer aus dem Home Office (sog. smart working, das in Italien vom Gesetz nr. 81/2017 geregelt ist) wird nämlich weiterbestehen, dennoch von einer schriftlichen und individuellen Vereinbarung geregelt werden müssen. Dies wurde neulich unter anderem vom Protokoll des Arbeitsministeriums vom 7.12.2021 festgehalten, das die entsprechenden Voraussetzungen der besagten individuellen Vereinbarung bestimmt hat.

Während der Pandemie wurde nämlich auch eine vereinfachte Vereinbarung zwischen den Parteien der Arbeitsbeziehung als ausreichend erhalten.

Die individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer soll Folgendes beinhalten:

  •  Die entsprechende  Dauer der Arbeitsleistung (entweder befristet oder unbefristet);
  • Der Wechsel zwischen den Arbeitszeiten innerhalb und außerhalb der Betriebslokale;
  • Die eventuell ausgeschlossenen Orten zur Ausübung der Arbeitsleistung außerhalb der Betriebslokale;
  • Die Aspekte bezüglich der Durchführung der Arbeitsleistung im „smart working“, auch bezüglich der Ausübung der Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers und der Verhalten des Arbeitnehmers, welche zu Disziplinarstrafen führen können, im Hinblick auf die Regelung der Kollektivverträge;
  • Die Arbeitsmittel;
  • Die Erholungszeiten und die technisch-organisatorischen Maßnahmen, welche das Ausloggen versichern;
  • Die Form und die Art und Weise der Kontrolle der Arbeitsleistung außerhalb der Betriebslokale (unter Einhaltung sowohl des Art. 4 des Statuts der Arbeitnehmer als auch der Bestimmungen zum Datenschutz;
  • Die eventuelle Bildungstätigkeit, die zur Durchführung der Arbeitsleistung im smart working notwendig ist;
  • die Formen und die Übungsmodalitäten der Gewerkschaftsrechte.

Darüber hinaus wird nun Folgendes vorgeschrieben:

  • Es ist keine Überstundenvergütung oder Erlaubnisse zugunsten des smart workers vorgesehen;
  • Es bestehen keine feste Arbeitszeiten, da sich der Arbeitnehmer im smart working selbstständig organisieren kann, unter Berücksichtigung der Arbeitszwecke und des Umstands dass er die von seinem Vorgesetzten zugeteilten Aufträge zu Ende führen soll;
  • Das smart working darf in Zeitabschnitten aufgeteilt werden, wobei die Zeit des Ausloggens garantiert werden muss;
  • Im Fall der gerechtfertigten Abwesenheit des Arbeitnehmers (z.B. auf Grund der Krankheit, eines Unfalls, des Urlaubs oder der bezahlten Erlaubnisse) kann er die eigenen Verbindungsgeräte ausschalten;
  • Dem Arbeitnehmer stehen stündliche Erlaubnisse zu, gemäß den Bestimmungen der Kollektivverträge oder der Gesetze.

Vermutlich ab April 2022 wird jeder Arbeitnehmer frei entscheiden können, ob er dem smart working- Modus (also von zu Hause oder anderswo) zustimmt oder nicht, das heißt, sollte der Arbeitnehmer entscheiden, im Büro zu arbeiten, hat er ein entsprechendes Recht dazu.


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