Die Vorbeugungs- und Eindämmungsmaßnahmen auf dem Arbeitsplatz zur Zeit des Covid-19

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Die italienische Regierung hat am 24. April 2020 mit den Vertretern der Sozialpartner ein gemeinsames Protokoll abgeschlossen, dass die allgemeinen Vorbeugungs-und Eindämmungsmaßnahmen auf dem Arbeitsplatz in Bezug auf die Coronavirus-Pandemie bestimmt.

Dieselben können in den folgenden dreizehn Punkten zusammengefasst werden:

  1. Informationsverpflichtung: Beim Eintritt der Arbeitnehmer in den Firmen, bzw. der Kunden in den Geschäften soll ihnen eine schriftliche Information bezüglich sämtlicher Maßnahmen hinsichtlich der Eindämmung der Coronavirus-Verbreitung gegeben werden. Dies geschieht durch die Verteilung von Broschüren und/oder mit der Stellung von Schilden beim Eingang
  2. Eintrittsmodalitäten der Arbeitnehmer: Den Arbeitnehmern soll beim Firmeneintritt die Temperatur gemessen werden. Dieselbe soll unter den 37,5 Grad sein. Sollte dieser Wert überschritten werden, soll dem Arbeitnehmer der Eingang in die Firma bzw ins Geschäft verweigert werden. Falls die Temperatur unter dem besagten Wert liegt, soll dieselbe nirgendwo registriert werden.
  3. Eintrittsmodalitäten der Dritten und der Lieferanten: Möglicherweise sollen Dritte bzw Firmenlieferanten nie die Büroräumlichkeiten betreten bzw. die Lkw-Führer sollen auf ihrem Transportmittel bleiben und nur falls notwendig aussteigen um mittels der geeigneten Maßnahmen (z. B. Gesichtsmaske, Distanzierung usw.) die Waren umzustellen. Dieselben Regeln gelten auch für Arbeitnehmer von dritten Firmen (z. B. Wartungsfirmen und Reinigungsfirmen) die über das Protokoll entsprechend informiert sein müssen.
  4. Reinigung und Sterilisation: Die Reinigung soll mindestens zweimal täglich (und jedenfalls am Ende des Arbeitstages) vorgenommen werden, während die Sterilisation periodisch. Sollte ein Fall von Covid-19 in der Firma aufgefunden werden, muss eine außerordentliche Sterilisation sämtlicher Räumlichkeiten und Geräten vor der Wiedereröffnung der Lokale vorgenommen werden.
  5. Hygienische Maßnahmen: Es sollen Desinfektionsmittelspender mit Reinigungsmitteln für die Hände sowohl beim Ausgang als auch beim Ausgang, bei den Kassen und an verschiedenen Orten an denen die Arbeitnehmer vorbeigehen gestellt werden.
  6. Vorrichtungen zum individuellen Schutz: Diese Vorrichtungen (hauptsächlich Gesichtsmasken aber auch Gesichtsschirme, Brillen, Wegwerfhandschuhe und Kittel) sollen allen Arbeitnehmern je nach der Art der Tätigkeit täglich zur Verfügung gestellt werden.
  7. Verwaltung der gemeinsamen Räumlichkeiten: Dieselben (wie z. B. Mensa, Ankleidezimmer) sollen in getrennten Zeiten von den Arbeitnehmern betreten werden und diese sollen sich darin nur für die unbedingt notwendige Zeit aufhalten.
  8. Betriebsorganisation: Vorrangig bleibt das Smart Working, auf das die Eltern von Kindern mit weniger als 14 Jahre einen Anspruch haben, falls möglich für die entsprechende Tätigkeit; andere Ausstattung der Büroräumlichkeiten mit weniger Schreibtische, Arbeitsschichtorganisation, differenzierte Arbeitszeiten;
  9. Verwaltung der Eintritte und der Austritte der Arbeitnehmer: Möglicherweise sollen die Eingänge und die Ausgänge von der Firma getrennt werden.
  10. Interne Veranstaltungen, Versammlungen und Ausbildung: Nur falls unmittelbar notwendig, sollen diese in der Gegenwart der Leute stattfinden. Videokonferenzen werden bevorzugt.
  11. Behandlung eines Arbeitnehmers mit Infektionssymptomen im Betrieb: Isolierung desselben und Recherche der Angabe seiner engen Kontakte in den letzten 14 Tagen; Information der Sanitätsbehörde;
  12. Sanitäre Bewachung, zuständiger Arzt: Der Firmenarzt ist kompetent für die sanitäre Bewachung der Arbeitnehmer und ist informiert über sämtliche Pathologien und Sprödigkeiten der Arbeitnehmer, die er vertraulich behandeln soll.
  13. Aktualisierung des Reglementierungsprotokolls: Diese wird durch die Gründung von Firmenausschüssen durchgeführt, die die Protokollanwendung kontrollieren.

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