Bank muss Schadensersatz wegen SCHUFA-Meldung zahlen

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Das Landgericht Lüneburg hat ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Dieses wird Balsam für all diejenigen sein, die sich durch Einträge einer Bank bei der Schufa ungerecht behandelt fühlen. Denn das Landgericht Lüneburg hat entschieden, dass die Bank, wenn sie zu Unrecht einen Schufa-Eintrag veranlasst, den Betroffenen Schadensersatz zahlen muss.

Im betreffenden Fall hatte ein Bankkunde seinen Dispo um EUR 20 überzogen. Die Bank nahm dies zum Anlass, den Vertrag zu kündigen und die Kündigung der Schufa zu melden.

Das Gericht hält die Kündigung für ungerechtfertigt. Dies wurde auch daran festgemacht, dass die Bank keine Abwägung der Interessen des Kunden gegenüber den eigenen Interessen vorgenommen hat. Dadurch, so das Gericht, sei der Kunde in seinen Rechten beeinträchtigt. Der Grund dafür ist, dass sensible Daten über ihn an die Schufa und über den Zugriff darauf auch an allen anderen möglichen Vertragspartner gemeldet werden. Dies stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Bankkunden dar. Das Gericht hielt hier einen Schadensersatzanspruch von EUR 1.000,00 für angemessen.

Das Urteil ist deswegen wegweisend, weil das Gericht in konsequenter Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Persönlichkeitsrechtsverletzung mit Schadensersatz sanktioniert, die mit einem ungerechtfertigten Schufa-Eintrag verbunden ist. Damit erhält das Recht eines Bankkunden auf informationelle Selbstbestimmung den Rang, den es auch verdient.

Denn leichtfertige Meldungen an die Schufa können vor allem dann unterbunden werden, wenn eine entsprechende Sanktion droht. Diese hat das Landgericht Lüneburg in seiner Entscheidung mit der angeordneten Schadensersatzzahlung nun gesetzt.

Wegweisend ist das Urteil auch, weil bei einem vergleichsweise geringen Zeitraum (2 Wochen) und einer vergleichsweise geringen Belastung (EUR 20,00) die Schmerzensgeldzahlung mit EUR 1.000,00 im Vergleich dazu relativ hoch ausgefallen ist. Sollte also eine Beeinträchtigung länger dauern als die zwei Wochen und ein Schufa-Eintrag über eine längere Zeit fehlerhaft existieren, dann müsste auch eine Schadensersatzzahlung dementsprechend höher ausfallen.

Letztlich sind also zwei Lehren aus dem Urteil zu ziehen:

Zum einen ermöglicht die DSGVO es Bankkunden, ungerechtfertigt für Sie eingetragene Schufa-Merkmale entfernen zu lassen. Außerdem ist es möglich, in diesem Fall eine Schadensersatzzahlung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erhalten.

Wenn auch zu Ihrer Person ein Schufa-Eintrag existiert, den Sie auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen wollen und auf die Möglichkeit, Schadenersatz für die Eintragung zu erhalten, dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

 


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