Bank- Versicherungsgarantie als eine der besten Formen der Absicherung der Interessen des Investors

  • 5 Minuten Lesezeit

Das polnische Recht sieht die Möglichkeit vor, solche Maßnahmen in Verträgen im Wirtschaftsverkehr anzuwenden, die die Interessen des Investors und die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer einfacher und schneller als Vertragsstrafen schützen und die die wirtschaftliche Subjekte anscheinend nicht oft oder nicht richtig verwenden. Es handelt sich um die unbedingte, unwiderrufliche Bank- oder Versicherungsgarantie und die Sicherungskaution.

Obwohl beide Formen im poln. Zivilgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt wurden und auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beruhen,  spielen sie besonders bei großen Investitionen, in denen der Besteller eine große Wert darauf legt, dass der Vertrag ordnungsgemäß ausgeführt wird, eine große Rolle.


1. Bedingungslose unwiderrufliche Bank-/Versicherungsgarantie

Zwecke

Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass keine Teilzahlung oder kein Vorschuss durch den Investor für den Auftragnehmer geleistet wird, solange der Auftragnehmer dem Vertragspartner nicht eine Bank- oder Versicherungsgarantie als Garantie der Rückerstattung des bezahlten Vorschusses vorlegt.

Zusätzlich kann der Auftragnehmer noch dazu verpflichtet werden, dem Investor eine Bank- oder Versicherungsgarantie als Garantie der fachgerechten Ausführung der Arbeiten in Höhe von einem bestimmten Betrag oder eines prozentuellen Anteils der Vergütung für den Auftragnehmer (Vertragserfüllungsgarantie) vorzulegen. Die Parteien sollten dabei vereinbaren, dass bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Vertragserfüllungsgarantie keine Zahlungen an den Auftragnehmer für die ausgeführten Arbeiten geleistet werden und die Vergütung für den Auftragnehmer nicht fällig wird.

Ferner kann der Auftragnehmer dazu verpflichtet werden dem Investor eine Bank-, Versicherungsgarantie für die Dauer der Mängelgewährleistung und der Garantie bis zu einer bestimmten Garantiesumme (Gewährleistungsgarantie) vorzulegen.

Begünstigter dieser Garantien wird natürlich der Investor sein.  Im Vertrag sollte eine Frist für die Vorlage dieser Garantien bestimmt werden, wobei im Falle der Garantie der Rückerstattung des bezahlten Vorschusses und der Vertragserfüllungsgarantie die Frist in der Regel ab Datum der Vertragsunterzeichnung bestimmt wird und bei der Gewährleistungsgarantie die Frist in der Regel mit dem Datum der Endabnahme der Arbeiten verbunden wird.

Wirkung

Unabhängig davon, zu welchem Zweck die Bank-, Versicherungsgarantie bestimmt wird, ist wichtig, dass die Garantie auf erstes Anfordern als unwiderruflich und bedingungslos gelten soll und sie in dieser Weise auch ausdrücklich im Vertrag bezeichnet wird, wenn sie bestimmte rechtliche Folgen haben soll.

Im Falle einer bedingungslosen Bank-, Versicherungsgarantie darf die Bank oder der Versicherer die Erfüllung der sich aus der Garantie ergebenden Verpflichtung auf der Grundlage der dem Auftragnehmer als Schuldner gegenüber dem Besteller als Garantiebegünstigtem zustehenden Einwendungen nicht ablehnen. Die sich aus der unbedingten Bank- oder Versicherungsgarantie ergebende Garantiesumme sollte automatisch ausgezahlt werden, nachdem angezeigt wurde, dass ein zur Zahlung der Garantie berechtigender Umstand eingetreten ist. Das bedeutet, dass die Auszahlung der Garantiesumme ohne Vorlage weiterer Unterlagen erfolgen sollte. Im Falle einer Weigerung der Zahlung durch die Bank oder den Versicherer kann der Investor in einem relativ schnellen Gerichtsverfahren die Zahlung der Garantie bei der Bank oder dem Versicherer geltend machen. Bei der Einhaltung der vertraglichen Voraussetzungen wird das Gericht die Zahlung der Garantiesumme ohne Zeugenvernehmung und ohne Bedarf der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zusprechen. Daher ist das Gerichtsverfahren um die Zahlung einer Garantiesumme in der Regel viel schneller und nicht so kompliziert wie die Geltendmachung einer Vertragsstrafe vor Gericht. Die Bank-/Versicherungsgarantie stellt deshalb eine einfache und wirksame Sicherungsform der Interessen eines Investors dar.

2. Sicherungskaution

Eine Sicherungskaution besteht darin, dass der Besteller berechtigt ist, einen Teil der Vergütung des Auftragnehmers als Sicherheitsleistung (Kaution) entweder bis zum Zeitpunkt der Bauvertragsausführung/Werkvertragsausführung oder/und für die Dauer der Mängelgewährleistung und der vom Auftragnehmer erteilten Garantiegewährleistung, zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Bestellers aus diesem Vertrag, einzubehalten. Vor allem geht es um die Sicherung der Fälle der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Bauvertrages/Werkvertrages durch den Auftragnehmer.

In der Regel wird in der Praxis ein bestimmter Prozentsatz des Entgelts von den einzelnen Rechnungen des Auftragnehmers einbehalten. Wenn bestimmt wurde, dass der Sicherungskautionsvertrag die ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen aus der Bauleistungs-, Werkgarantie oder der Bau-, Werkmängelgewährleistung absichert, beginnt die Rückgabefrist der Kaution in der Regel nicht früher als mit Ablauf der Haftungsfrist aus der Garantie oder Gewährleistung. Wenn die Kaution die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten/ des Werkes selbst sicherstellt, wird die Frist für die Rückgabe der Kaution typischerweise zum Zeitpunkt der Endabnahme oder einige Zeit nach der Endabnahme bestimmt.

Grundsätzlich befreit die Einbehaltung der Sicherungskaution den Garanten  nicht von der Beseitigung der Mängel. Erst dann, wenn der Garant/Gewährleistungsverpflichtete die Reparatur nicht ausführt, werden die durch den Besteller getragenen Reparaturkosten von dem  einbehaltenen Kautionsbetrag abgerechnet. Das Wesen der Kaution besteht darin, die Deckung der Kosten für die Beseitigung von Mängeln an Bauarbeiten (Werk) sicherzustellen.

Im diesem Fall bildet das von den Parteien erstellte Nachgarantieabnahmeprotokoll die Grundlage für die Rückerstattung der Kaution. Die Erstattung ist nur nach erfolgter Reparatur durch den Auftragnehmer während der Gewährleistungsfrist möglich.

Zusammenfassend:

Unwiderrufliche und unbedingte Bank-/Vericherungsgarantie

  • bestimmt im Werk- oder Bauvertrag für folgende Zwecke:
    • zur Sicherstellung der Rückerstattung des Vorschusses des Investors
    • für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten
    • für die Dauer der Mängelgewährleistung und der Garantie
  • verpflichtet zur Vorlage eines Garantie-/Versicherungsdokuments- die vertragliche Vereinbarung einer Bank-/Versicherungsgarantie verpflichtet den Auftragnehmer, dem Investor innerhalb einer bestimmten Frist ein von einer Bank oder einem Versicherer ausgestelltes Garantie- oder Versicherungsdokument vorzulegen
  • wirksam- die Bank oder der Versicherer darf die Erfüllung der sich aus der unwiderruflichen und unbedingten Garantie ergebenden Verpflichtung auf der Grundlage der dem Auftragnehmer (als Schuldner) gegenüber dem Besteller als Garantiebegünstigtem zustehenden Einwendungen nicht ablehnen,
  • schnell und unkompliziert- zahlbar auf erstes Anfordern des Investors durch die Bank/den Versicherer
  • keine unnötigen Formalitäten- zahlbar ohne Vorlage von weiteren Unterlagen und ohne Aufnahme von anderen Beweisen. Es genügt die Angabe, dass ein Umstand eingetreten ist, der zur Leistung der Sicherheit berechtigt.
  • schnelles und nicht so kompliziertes Gerichtsverfahren wie im Falle einer Vertragsstrafe- im Falle einer Nichtzahlung der Garantie seitens der Bank oder des Versicherers  verläuft der Gerichtsprozess ohne der Notwendigkeit der Zeugenvernehmung, ohne Bestellung von Gutachtern
  • kein Risiko im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers- die Bank oder der Versicherer zahlt

Sicherungskaution

  • in der Regel für die Dauer der Gewährleistung und Garantie zwecks Sicherung der Kosten für die Behebung von Baumängeln / Werkmängeln vertraglich vereinbart
  • wirksam der Investor behält einen Teil der dem Auftragnehmer zustehenden Geldmittel und verfügt über diese, er kann sie zur Deckung der Kosten für die Behebung möglicher künftiger Mängel verwenden
  • berechtigt den Investor über den gesicherten Betrag ohne Zustimmung der anderen Partei und ohne Gerichtsverfahren zu verfügen.
Foto(s): Eigentum


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von polnische Rechtsanwältin Alicja Machała-Pucek

Beiträge zum Thema