Bankgeheimnis bei Drittschuldnererklärung

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Stellen Sie sich folgenden Fall vor:

Das Konto eines Bankkunden wird gepfändet und die Bank soll eine Drittschuldnererklärung abgeben. Dabei stellt sich die Frage, welche Informationen die Bank an den Vollstreckungsgläubiger weitergeben darf, ohne das Bankgeheimnis zu verletzen.

Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis verpflichtet Banken im Allgemeinen dazu, über alle kundenbezogenen Umstände Stillschweigen zu wahren. Damit soll zum einen die ungenehmigte Weitergabe der Kundeninformationen verhindert werden und zum anderen das Bankgeheimnis eine Geheimnissphäre schaffen bzw. erhalten, ohne die eine vertrauensvolle Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde unmöglich wäre. Das Bankgeheimnis umfasst dabei sämtliche kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen, von denen die Bank aus Anlass bzw. im Rahmen der Geschäftsverbindung Kenntnis erlangt hat.

Bankpfändung

Mit Zustellung einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher wird die Bank gesetzlich verpflichtet, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Die Drittschuldnererklärung ist eine dem Pfändungsgläubiger dienende Wissenserklärung der Bank, durch die der Gläubiger sich Auskunft und Unterlagen für sein weiteres Vorgehen und Klarheit über seine Befriedigungsaussichten verschaffen kann. Somit ist es in der Praxis oft schwierig zu bewerten, welche Information für die Drittschuldnererklärung unter das Bankgeheimnis fallen und welche dem Gläubiger mitgeteilt werden können.

Umfang der Drittschuldnererklärung

Die Bank muss den Gläubiger in groben Zügen über die Forderung unterrichten, welche der Kunde an die Bank hat. Das beinhaltet zum Beispiel die Aussage, ob die Geschäftsbeziehung besteht oder/und ob Ansprüche anderer Personen an dieser Forderung bestehen. Diese Auskunftspflicht der Bank geht jedoch nicht soweit, dass sie dem Gläubiger Kontoauszüge herausgeben muss.

Rechtsprechung              

Der Bundesgerichtshof hat schon vor 40 Jahren in seiner Entscheidung (vom 04. April 1977 VIII ZR 217/75) zur Auskunftspflicht bei Pfändungsbeschlüssen klargestellt, dass trotz des vorrangig zu schützenden Bankgeheimnisses eine Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO für Banken und Sparkassen dann besteht, wenn der pfändende Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und dieser der Bank durch den Gerichtsvollzieher mit der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zugestellt wurde. Dabei ist aber zu beachten, dass das Bankgeheimnis dadurch nicht völlig aufgehoben wird. Die Auskunft wird viel mehr nur auf das gesetzliche Minimum reduziert. Dies bedeutet für die Praxis, dass es nicht erforderlich ist, Kontoauszüge zu übersenden. Es ist lediglich vom Kreditinstitut Auskunft darüber zu geben, ob die gepfändete Forderung anerkannt wird, der Drittschuldner zur Zahlung bereit ist und ob andere Personen Ansprüche auf die gepfändete Forderung erheben bzw. die Forderung bereits anderweitig gepfändet worden ist (bei Pfändungsschutzkonto siehe § 840 I Ziff. 4 und 5 ZPO).

Des Weiteren hat der BGH in einem deutlich aktuelleren Urteil im Jahre 2011 entschieden, dass Ärzte in der Zwangsvollstreckung Namen, Anschrift und Höhe der Forderung gegen ihre Privatpatienten dem Gläubiger mitteilen müssen. Da es sich bei der strengen ärztlichen Schweigepflicht auch um eine Pflicht zur Verschwiegenheit handelt, lassen sich Parallelen zum Bankgeheimnis ziehen. Das Geheimhaltungsinteresse der Privatpatienten steht dem Befriedigungsinteresse der Gläubiger des Arztes entgegen. Die Belange der Gläubiger haben vorliegend Vorrang, weil die Angaben von Namen, Anschrift und der Höhe der Forderung der Gläubiger zur Durchsetzung der Gläubigerechte benötigt werden und die Angaben gerade nicht die Intimsphäre des Patienten betreffen.

Fazit

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes besteht die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung erst mit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher mit Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung. Eine Abgabe vor der „formgerechten“ Zustellung des Pfändungsbeschlusses führt z. B. bei Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes gem. § 845 ZPO jedoch zur Verletzung des Bankgeheimnisses.

Die Bank darf dem Gläubiger ausschließlich die benötigten Informationen zur Verfügung stellen. Diese Informationen (beispielsweise: Besteht ein Konto, besteht Guthaben, ggf. Angaben zur Höhe) müssen der Durchsetzung der gepfändeten Forderung dienen. Besteht ein Pfändungsschutzkonto, kann der vollstreckende Gläubiger folglich unter Umständen von der Bank auch die Antragsunterlagen zum Pfändungsschutzkonto verlangen.

Die Grenzen der Auskunftspflicht der Bank sind im Ergebnis fließend und folglich in jedem Einzelfall zu prüfen.


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