Barmittelanmeldung bei der Ein- und Ausreise (insbesondere chinesisches Neujahrsfest)?

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Während des chinesischen Neujahrsfests, auch bekannt als Frühlingsfest, strömen Millionen von Menschen in China zu ihren Familien, um das wichtigste traditionelle Fest des Landes zu feiern. Inmitten der Feierlichkeiten und des erhöhten Reiseverkehrs stellt sich jedoch für viele Reisende die wichtige Frage, ob man Bargeld bei der Ein- und Ausreise anmelden muss. Ab 10.000 Euro besteht innerhalb der Europäischen Union (EU) eine solche Anmeldepflicht. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Personen, die über einen EU-Flughafen reisen, auch im Transit meldepflichtig sind.

Ab welchem Betrag besteht eine Barmittelanmeldepflicht bei der Ein- und Ausreise?

Eine Barmittelanmeldepflicht besteht bei sämtlichen Ein- und Ausreisen in die sowie aus der Europäische(n) Union (EU), wenn insgesamt Barmittel über 10.000 Euro mitgeführt werden. Aber auch bei Transitflügen mit einem Zwischenstopp innerhalb der EU besteht die Barmittelanmeldepflicht.

Gilt die Barmittelanmeldepflicht auch bei Fremdwährungen?

Ja, die Barmittelanmeldepflicht bezieht sich nicht nur auf Euro, sondern auf sämtliche Währungen. Fremdwährungen werden zum Ein- bzw. Ausreisezeitpunkt in Euro umgerechnet, um die Barmittelgrenze bzw. die Höhe der Überschreitung zu ermitteln.

Gilt die Barmittelanmeldepflicht auch für Rohstoffe, Aktien und Guthabenkarten?

Ja, die Barmittelanmeldepflicht gilt nicht nur für Bargeld, sondern auch für Aktien und Guthabenkarten. Auch Reiseschecks fallen darunter. Insbesondere aber auch Diamanten und Gold können betroffen sein.

Sind auch die Vorschriften anderer Länder zu beachten?

Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass je nach Zielland spezielle Vorschriften für die Einreise gelten. Es kann erforderlich sein, dass Barmittel sowohl bei der Aus- als auch bei der Einreise angemeldet werden müssen. Die Meldung der Barmittel bei der Ausreise aus Deutschland bzw. aus der EU entbindet beispielsweise nicht von der Anmeldung der Barmittel bei der Einreise in ein Drittland, wie zum Beispiel bei der Einreise nach China. Auch die Höhe der Grenze für die Barmittelanmeldepflicht kann sich im Zielland von der für die EU geltenden unterscheiden. Möglicherweise werden in manchen Ländern Gebühren bzw. Zölle erhoben. Dieser Artikel bezieht sich somit nur auf die EU-Vorschriften.

Wie hoch sind die Bußgelder, wenn Barmittel nicht vorher angemeldet werden?

Werden Barmittel nicht angemeldet, verhängt der Zoll in aller Regel Bußgelder in Höhe von 25 Prozent des Barmittelbetrags für vorsätzliche und 12 Prozent für fahrlässige Verstöße.  Leichte Abweichungen nach oben und unten aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls sind möglich. Je mehr Barmittel betroffen sind, umso höher ist das Bußgeld.

Welche Strafe droht bei Nichtanmeldung von Bargeld (§ 31a des Zollverwaltungsgesetzes)?

Bei der Grenzüberquerung nach Deutschland oder beim Verlassen des Landes müssen Bargeldsummen über 10.000 Euro beim Zoll gemeldet werden. Bei Reisen innerhalb der EU reicht es aus, diese Beträge erst auf Nachfrage der Beamten anzugeben. Bei Ein- oder Ausreise in die oder aus der Europäische(n) Union (EU) müssen Sie vor dem Grenzübertritt bzw. der Flughafenkontrolle Barmittel über 10.000 Euro anmelden. Die Anmeldeformulare sind auf www.zoll.de verfügbar, werden aber auch vor Ort vom Zoll ausgehändigt. Die Anmeldung führt nicht zu Abgaben auf die Barmittel, es ist also „kostenlos“. Allerdings ist es denkbar, dass ein sog. Clearingverfahren eingeleitet wird, um die Herkunft der Gelder zu überprüfen, also um festzustellen, ob das Bargeld aus unversteuerten Quellen stammt, ob es sich um Geldwäsche handelt, ob es mit Schwarzarbeit erwirtschaftet wurde, etc. Es empfiehlt sich bei Mitnahme von Bargeld für Bekannte oder Familienmitglieder, entsprechende Aufträge beziehungsweise Bestätigungen oder Darlehensverträge mitzuführen. Dann allerdings muss beachtet werden, dass auch diese Personen kontrolliert werden können.

Es kommt unserer Erfahrung nach oft vor, dass Reisende gebeten werden, Geld für Familien oder Freunde im Ausland mitzunehmen, insbesondere bei Reisen nach Asien. Hier ist Vorsicht geboten, denn selbst wenn die Summe des Bargeldes in einzelne Geschenke verpackt ist und man das Geld nur im Auftrag über die Grenze bringt und vielleicht sogar nicht einmal weiß, dass sich Bargeld in den Geschenken befindet, stellt das Überschreiten der 10.000-Euro-Grenze ohne vorherige Anmeldung einen Verstoß dar.

Was ist ein Clearingverfahren und wie verläuft es?

Das Clearingverfahren ist ein Prozess, bei dem der Zoll in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere dem Finanzamt und manchmal auch der Staatsanwaltschaft, die Herkunft von Barmitteln überprüft. Während dieser Prüfung können die Barmittel vom Zoll beschlagnahmt werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn bereits bei dem Grenzübertritt eine widersprüchliche oder insgesamt nicht nachvollziehbare Erklärung für die Mittelherkunft genannt wird. Wenn der Verdacht besteht, dass die Gelder aus kriminellen Aktivitäten stammen, wie zum Beispiel Steuerhinterziehung oder Drogenhandel, kann der Zoll sie dann auch dauerhaft einziehen. Unter bestimmten Umständen kann es sogar zu einer Beweislastumkehr kommen, bei der die Besitzer die legale Herkunft der Mittel nachweisen müssen.

Insofern sollte nach einer Kontrolle durch den Zoll ein auf solche Fälle spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um Risiken während des Clearingverfahrens zu erkennen und zu vermeiden. In einem von uns betreuten Fall hatte der Mandant sich zunächst keine Hilfe geholt. Er wunderte sich aber, dass kurz nach seiner Ausreise für sein Restaurant eine Umsatzsteuersonderprüfung und eine Betriebsprüfung angeordnet wurden und sein Unternehmen „auf den Kopf“ gestellt wurde. Wie sich später, nach unserer Beauftragung, herausstellte, hielt der Zoll die Mittelherkunft für unplausibel, und das Finanzamt vermutete, dass es sich um Schwarzgeld aus dem Restaurantbetrieb handelte. Grund dafür war, dass der Ausreisende unglückliche Angaben zur Mittelherkunft gemacht hatte. Er hatte nicht verstanden, dass der Zoll einen Anspruch auf Auskunft darüber hat, woher das Geld stammt bzw. wie es aufbewahrt wird. Tatsächlich stammte das Geld aus einer versteuerten Erbschaft, was der Zoll aber mangels korrekter Angaben nicht wissen konnte.

Wie reagiert der Zoll, wenn Barmittel auf mehrere Personen in einer Reisegruppe aufgeteilt sind?

In solchen Fällen nimmt der Zoll an, dass die Barmittel, die von einer Person der Reisegruppe mitgeführt werden, nur dieser Person zuzuordnen sind. Wenn die 10.000-Euro-Grenze überschritten wird, verteilt der Zoll nicht unbedingt den Gesamtbetrag auf die erwachsenen Mitglieder der Reisegruppe. Eine Möglichkeit, die Barmittelgrenze legal zu umgehen, ist in der Regel die Aufteilung der Barmittel auf die erwachsenen Reisenden, um sicherzustellen, dass jeder weniger als 10.000 Euro bei sich trägt. Allerdings sollte nicht unerwähnt bleiben, dass wir auch in Verfahren tätig waren, bei denen der Zoll die Aufteilung als unzulässig ansah. Eine höchstrichterliche eindeutige Rechtsprechung gibt es – soweit ersichtlich – noch nicht. Im Gegenteil: Die bisherigen Entscheidungen sind in ihren Begründungen nicht selten widersprüchlich. Die Möglichkeit der Aufteilung auf Kinder ist umstritten und sollte daher lieber vermieden werden.

Haben Sie bereits einen Bußgeldbescheid wegen Barmittelnichtanmeldung erhalten? Sollten Bußgelder im Zusammenhang mit der Barmittelanmeldung bedenkenlos akzeptiert werden?

Infolge der Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung bezüglich der Barmittelanmeldung, wie etwa der Aufteilung von Bargeld auf mehrere Personen einer Reisegruppe oder des Transports von Geld für Dritte, ist es ratsam, Bußgelder nicht ungeprüft zu akzeptieren. Der Zoll folgt nicht immer der gleichen Rechtsauffassung und berücksichtigt möglicherweise nicht die gesamte bestehende Rechtsprechung. Zudem wird die Entscheidung oft von den spezifischen Umständen des Einzelfalls beeinflusst. Wir haben bereits mehrfach Bußgeldbescheide erfolgreich bekämpft.

Warum sollten Sie sich präventiv von DREYENBERG bei der Ein- und Ausfuhr von Barmitteln beraten lassen? Wie kann die Kanzlei DREYENBERG helfen, wenn bereits ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde?

Vor allem wenn Sie beabsichtigen, größere Geldbeträge über die Grenze zu bringen, ist es empfehlenswert, im Vorfeld eine Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Zollrecht in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise können Sie im Vorfeld herausfinden, welche Art von Nachweisen der Zoll verlangen könnte und ob weitere rechtliche Probleme mit den Behörden drohen können, die Sie möglicherweise nicht sofort erkennen. Wenn Sie sich bereits im Ordnungswidrigkeitsverfahren befinden, empfehlen wir, vorerst keine Angaben gegenüber dem Zoll zu machen, außer zu Ihrer Person (Name, Adresse, Geburtsdatum). Wir haben mehrfach beobachtet, dass vermeintlich entlastende Informationen oder Antworten auf Fragen des Zolls, die vor unserer Beauftragung gegeben wurden, sich nachteilig auf den Verlauf des Verfahrens ausgewirkt haben. Es empfiehlt sich daher, bereits bei Beginn eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens rechtlichen Rat einzuholen. Unsere Anwälte stehen Ihnen jederzeit sowohl telefonisch als auch via E-Mail zur Verfügung. Wir sichern Vertraulichkeit zu und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Beraten die Fachanwälte für Steuerrecht von DREYENBERG bundesweit?

Ja, die Fachanwälte für Steuerrecht von DREYENBERG beraten und vertreten bundesweit.

Muss ich für eine Beratung bei DREYENBERG nach Frankfurt am Main kommen?

Nein, die Kanzlei DREYENBERG ist voll digitalisiert. DREYENBERG berät telefonisch, per E-Mail, per Webakte sowie auch per Videotelefonie. Die technischen Zugänge zur Videotelefonie und Webakte werden von DREYENBERG zur Verfügung gestellt. Eine persönliche Beratung in Frankfurt am Main ist selbstverständlich ebenfalls möglich, in den meisten Fällen jedoch nicht erforderlich.

Weitere Informationen unter: DREYENBERG – Bußgeldverfahren aufgrund Ein- und Ausfuhr von Bargeld bei über 10.000 Euro (§ 31a ZollVG)





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