Bauernproteste und Fahrerlaubnis - Bauern drohen Strafbarkeit und Bußgelder!

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz 


Seit dem 08.01.2024 sind die Bauern auf den Barrikaden und kritisieren die Bundesregierung für deren verfehlte Sparpolitik. Mit vielfältigen Aktionen wie Traktorkorsos und kurzzeitigen Blockaden von Bundesstraßen und Autobahnen und den jeweiligen Zufahrten weisen die Landwirte auf ihre Anliegen hin, bundesweit sollen ca. 100.000 Zugmaschinen im Einsatz gewesen sein.


Vorsicht bei Traktoren mit grünen Kennzeichen!

Gegner der Proteste haben über die sozialen Netzwerke dazu aufgerufen, Schlepper mit grünen Kennzeichen auf Demonstrationen zur Anzeige zu bringen. Während der ursprüngliche Gedanke der Kfz-Steuerverkürzung wegen womöglich zweckwidriger Nutzung des Fahrzeugs (also außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, sondern zu einem politischen Ziel) wohl am wohlwollend ausgeübten Ermessen der Finanzbehörden und Einstelkung bzw. Unterlasdung der Eröffnung eines Bußgeldverfahrens nach dem Opportunitätsprinzip scheitern dürfte  droht Ungemach an anderer Stelle:

Die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T für das Fahrzeug gilt nur dann, wenn der  Traktor zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck verwendet wird.  § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung regelt insofern eindeutig:


"Klasse T: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L:

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern."

Was wird bestraft?

Außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Gebiets benötigt man grundsätzlich eine Fahrerlaubnis für eine höhere Klasse wie C1 oder C. Selbst wenn man die Teilnahme an der Demonstration als von Art. 8 GG gedeckt ansieht, droht für die An- und Abfahrt eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG, wenn der Fahrer nur über die Klasse L oder T verfügt.


Vorsicht ist insbesondere bei Blockaden geboten, da hier eine Strafbarkeit wegen Nötigung droht. Wer mit einem Traktor oder einem anderen Fahrzeug, das nicht schneller als 60 km/h fährt, die Autobahn benutzt, kann zudem mit einem Bußgeld von bis zu € 290 belegt werden.


Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Wenn die Tatbegehung nachgewiesen werden kann, beschränkt sich die Verteidigung in der Regel auf die Abmilderung der Strafe: Hier gilt es insbesondere, ggf. das Fahrverbot abzuwenden, die Sperrfrist zu verkürzen und die schnellstmögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen. Auch die Höhe der Geldstrafe kann häufig zugunsten des Beschuldigten reduziert und so eine Eintragung im Bundeszentralregister ggf. vermieden werden.

Wem als Teilnehmer an den Protesten eine Straftat vorgeworfen wird, sollte gegenüber der Polizei keine Angaben tätigen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sowie einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.

Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Verkehrsstrafsachen unterstütze ich Sie gerne!


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