BAV betriebliche Altersversorgung - was bleibt nach Auszahlung übrig?

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Betriebliche Altersversorgung zur Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung

Betriebliche Altersversorgung wird häufig als Instrument zur Mitarbeiterbindung und als interessantes Vergütungsinstrument angepriesen. Im Regelfall bleiben Beiträge für die betriebliche Altersversorgung bei der Einzahlung auch steuerfrei und sozialversicherungsfrei - je nach Durchführungsweg teilweise beschränkt bis zu Höchstgrenzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beiträge aus einer Entgeltumwandlung stammen oder vom Arbeitgeber finanziert werden. Ersparte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge können also verzinslich angelegt werden. Die Besteuerung und ggfs. Verbeitragung erfolgt erst im Auszahlungsfall. Nachgelagerte Besteuerung ist grundsätzlich interessant. Auf den ersten Blick klingt dies für Arbeitnehmer sehr attraktiv.

2. Ist nachgelagerte Versteuerung immer vorteilhaft? 

So vorteilhaft und positiv nachgelagerte Versteuerung im Regelfall und in der Theorie  auch ist, so häufig sind auch die Ausnahmen in der Praxis. Nachgelagerte Versteuerung, soll sie einen positiven Effekt haben, lebt davon, dass in der Zwischenzeit eine möglichst attraktive Verzinsung erfolgt und die Versteuerung und Verbeitragung bei der Auszahlung möglichst niedriger ist. Gerade das ist bei vielen Versicherungsprodukten allerdings nicht der Fall. 

3. Häufige Probleme der nachgelagerten Versteuerung in der bAV

Ein häufig vernachlässigtes Problem ist, dass die Erträge in den Versicherungen mehr als unbefriedigend sind. 80 ist das neue 100,  eine in letzter Zeit häufig gehörte Aussage der Versicherungswirtschaft. Damit wird nach Absenken der Garantieverzinsung auf 0,25 % erklärt, dass eine Garantie des eingezahlten Kapitals zu 100 % nicht mehr möglich ist, sondern nur noch 80 % des eingezahlten Kapitals garantiert werden können. Dies regelmäßig auch nur dann, wenn man die volle Vertragslaufzeit durchhält und nicht vorzeitig die Beitragszahlung einstellt. Verzinst mit 0,25 % wird nämlich nicht der volle Beitrag, sondern nur der Rest, der nach allen Kosten übrig bleibt. Ein Zustand, der nicht befriedigend ist. 

Im Bereich der Fondspolicen hat die BaFin kürzlich die hohe Kostenbelastung kritisiert, die auch Fondspolicen wenig attraktiv machen. Der Verweis auf die Börsenentwicklung der letzten Jahre und die Vorteilhaftigkeit von Fondspolicen sollte anhand der konkreten Zahlen immer kritisch hinterfragt werden. Kosten sind häufig intransparent. Auch die in Angeboten genannte Wertentwicklung mit 3 % oder 4 % berücksichtigt die Kosten meist nicht und meint tatsächlich 3 % oder 4 % zusätzlich zu den Kosten. 

Ebenfalls wird häufig übersehen, dass Einmalzahlungen zu Rentenbeginn in den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond der vollen Versteuerung unterliegt. Sind im gleichen Jahr auch noch Löhne und Gehälter bezahlt worden, ist die Belastung oft erheblich.

Weiter wird häufig übersehen, dass auch bei den schwachen Erträgen von versicherungsförmigen Konzepten der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen hat, Arbeitnehmeranteil und zusätzlich den Arbeitgeberanteil. Eine erhebliche Belastung, die durch den kleinen Freibetrag in Höhe von € 164,50 für die Verbeitragung zu Krankenversicherung auch nicht ansatzweise kompensiert wird. Manche Arbeitnehmer mit Rentenzusagen und Rententarifen vergessen häufig die einfache Aufaddition der Einzahlungen und den Vergleich mit den garantierten Rentenzahlungen, um zu ermitteln, in welchem Lebensjahr die Beiträge unter Außerachtlassung von Zins zurückgezahlt sind. Auch hier ergibt sich meist ein Alter, das der Mitarbeiter zu erreichen, sich kaum vorstellen kann. Und auch diese Renten unterliegen grundsätzlich der Steuer und der Verbeitragung zur Kranken- und Pflegeversicherung. 

4. Fazit und Empfehlung

Die Belastung der betrieblichen Altersversorgung bei der Auszahlung durch Steuer und Sozialversicherung verlangt, dass der Versicherungsvertrag hinsichtlich seiner Attraktivität bei Entgeltumwandlungen vom Arbeitnehmer kritisch geprüft werden soll. Häufig ergeben sich hieraus negative Überraschungen. Ein Stilllegen  kann dann oft eine sinnvolle Alternative sein.

Arbeitgeber, die die Vorteile von versicherungsfreien Durchführungswegen nicht nur für die Arbeitnehmer  sehen, sondern auch für sich selbst erkannt haben, (Haftung, Liquidität, Hausbankmodell) denken hier häufig um und machen ihr bAV-System für sich selbst und die Arbeitnehmer attraktiver. Ein überschlägiges Überprüfen lohnt sich meist und bewahrt vor Enttäuschungen.

Eine Antwort auf die Frage, ob sich Ihre Direktversicherung noch lohnt, finden Sie hier.

Foto(s): AUTHENT

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Bettina Glaab

Beiträge zum Thema