Bayerischer Rettungsdienst: Neuer Gesetzesentwurf vorgelegt

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Dem Bayerischen Landtag liegt ein neuer Gesetzesentwurf zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 4.11.2015 vor. Der Gesetzesentwurf nimmt sich nicht nur des neuen Notfallsanitäters an …

Notfallsanitäter kommt nach Bayern. Erwartungsgemäß behandelt der Gesetzentwurf Neuerungen aufgrund des neuen Berufsbildes des Notfallsanitäters – zumindest am Rande. Den Rettungsassistenten wird eine Übergangszeit bis Ende 2023 gewährt.

Der Gesetzesentwurf bringt zudem erhebliche Änderungen bei der Bestellung und Organisation der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) mit sich. Der Entwurf ändert die Struktur der ÄLRD in Bayern grundlegend: Die Anzahl der ÄLRD pro Rettungszweckverband werden reduziert, je ein Bezirksleiter auf Ebene der Bezirksregierungen und ein Landesleiter etabliert. Allgemeinmediziner werden aus dem Katalog gestrichen. Sie erfüllen zukünftig nicht mehr die Zugangsvoraussetzungen als ÄLRD.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der ÄLRD allen im öffentlichen Rettungsdienst Mitwirkenden – zukünftig einschließlich den Ärzten – fachliche Weisungen erteilen. Sie stellt einen erheblichen Eingriff in die freiberufliche Tätigkeit der Notärzte dar. Das könnte der umstrittenen Rechtsfrage zur „Selbständigkeit“ der Notärzte unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten zusätzlich neuen Aufwind verleihen.

Nach der Gesetzesbegründung können ÄLRD zudem „ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder die Gabe von Medikamenten auf den Notfallsanitäter übertragen, „ohne dass diese Delegation im konkreten Einzelfall ausgesprochen werden muss. Die standardmäßig vorgegebenen heilkundlichen Maßnahmen werden im medizinischen Sprachgebrauch als sog. standardisierte Handlungsanweisungen oder Standard Operating Procedures (SOP) bezeichnet.“ Auch das ist hinsichtlich der Ausübung der Heilkunde durch Notfallsanitäter nicht unumstritten.

Die Informationsrechte des ÄLRD zu patientenbezogenen Daten bei den Mitwirkenden im Rettungsdienst und Krankenhäusern beleben jedenfalls die datenschutzrechtliche Diskussion.

Ein Rettungsdienstausschuss Bayern (Rettungsdienstausschuss) wird bei der obersten Rettungsdienstbehörde gebildet. Aufgabe des Rettungsdienstausschusses ist es, fachliche Empfehlungen und ein landesweit einheitliches Vorgehen im Rettungsdienst zu erarbeiten.

Eine Erleichterung bringt der Entwurf auch für Taxi und Mietwagen: Patienten, die mit multiresistenten Erregern besiedelt sind und bei denen die konkrete Gefahr einer Keimstreuung besteht, sind zukünftig kein (zwingender) Fall mehr für den Krankentransport. Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayRDG wird gestrichen.

Es handelt sich bislang nur um einen Gesetzesentwurf. Dieser ist bislang nicht verabschiedet.

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