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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühren

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem Urteil vom 19.06.2015, Aktenzeichen: 7 BV 14.1707, entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung durch deren Inhaber verfassungsgemäß ist.

Der zuständige Senat hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2014 bestätigt. Nach Ansicht der Richter sei die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung sachgerecht, da wegen der Entwicklung der elektronischen Medien das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt habe.

Dabei spiele es auch eine Rolle, dass Rundfunkprogramme auch über das Internet verbreitet würden. Aus diesem Grund könne nach Ansicht des Senats nicht mehr verlässlich festgestellt werden, welche Geräte letztendlich benutzt werden. Aufgrund dieser Tatsache dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe.

Die Rundfunkfreiheit sei dafür da, der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen. Der im Grundgesetz enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit solle sicherstellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck fände. Das Angebot an verschiedenen Programmen komme innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugute. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dienen nämlich durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote dem Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und erfüllen dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung könne der Einzelne nicht verzichten. Aus diesem Grund sei grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen.

Gegen die Entscheidung kann beim Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt werden. Der BayVGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.


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