Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet zu den Sperrzeiten

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Eilrechtsverfahren in einem Beschluss vom 29.10.2020 die Außervollzugsetzung von Sperrzeitregelungen bei bestimmten 7-Tages-Inzidenzen abgelehnt. Hierbei handelte es sich nicht um eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Insofern hat der VGH sogar betont, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind. Vielmehr ging es um eine Folgenabwägung zwischen pandemischen Geschehen und Eingriffen in die Grundrechte gastronomischer Betriebe. 

Interessant ist jedoch, dass der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof über das Verfahren hinaus bestimmte Aussagen getroffen hat. Konkret hat der VGH Zweifel daran geäußert, ob die Sperrstundenregelung mit dem Parlamentsvorbehalt bzw. dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes vereinbar sind. 

So führt der VGH aus:

"Nach Auffassung des Senats bestehen erhebliche Zweifel, ob die mit dem vorliegenden Eilantrag angegriffenen Maßnahmen noch mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts bzw. des Bestimmtheitsgebots aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG vereinbar sind. Mittlerweile erfolgen – jedenfalls im antragsgegenständlichen Bereich der Gastronomie – erhebliche Grundrechtseingriffe über einen längeren Zeitraum allein durch die Exekutive, wobei mit der Dauer der Maßnahmen und der Intensität der mit ihnen verbundenen Grundrechtseingriffe die Frage an Gewicht gewinnt, ob die Verordnungsermächtigung zugunsten der Ländern in den §§ 28, 32 IfSG noch den ver-fassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG genügt."

"Vor diesem Hintergrund hält es der Senat – sowohl im Hinblick auf die hier angegriffenen Bestimmungen als auch (und erst recht) im Hinblick auf künftige Verordnungen – für fraglich, ob die bestehende bundesweit gegebene infektionsrechtliche Gefähr-dungslage weiterhin allein auf der Grundlage landesrechtlicher Verordnungen ohne vorheriges Tätigwerden des hierzu nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG berufenen Bundesgesetzgebers behandelt werden kann, zumal sich die verfassungsrecht-lichen Implikationen – jedenfalls mittlerweile – geradezu aufdrängen."

Insbesondere der Verweis auf künftige Verordnung ist interessant, da dem VGH bei der Entscheidung bereits bekannt war, dass eine Woche später eine vollständige Schließung der Betriebe ansteht. Dies gilt umso mehr, als die anstehenden Maßnahmen in der Intensität der Grundrechtseingriffe weit über die Sperrstundenregelung hinausgeht.

Sollten Sie als Hotelier, Gestronom, Inhaber einer Bar oder eines Fitnessstudios von den anstehenden Maßnahemn betroffen sein, so empfiehlt es sich, anwaltlich beraten zu lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Tobias Kumpf

Beiträge zum Thema