BayRDG: Auslandsrückholung zukünftig genehmigungspflichtig!

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Sie betreiben ein Krankentransport- oder Rückholunternehmen? Dann beachten Sie bitte die Bayerischen Änderungen für Inlandsrückholungen und Auslandsrückholungen ab dem 1. April 2016.

Das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes tritt am 1. April 2016 in Kraft. Das Gesetz beinhaltet neue Regelungen zu den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst (ÄLRD), den Rettungsdienstausschuss, Patientenrückholung und Notfallsanitäter. Wesentliche Änderungen bringt das Gesetz für den Auslandsrückholdienst mit sich.

Patientenrückholung

Das Gesetz definiert in Art. 2 Abs. 6 BayRDG: „Patientenrückholung ist der Rücktransport von erkrankten oder verletzten Personen, sofern sie keine Notfallpatienten sind und der Transport keine sozialversicherungsrechtlich relevante Leistung ist.“ Betroffen sind also Rückholtransporte von Personen, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Ausstattung eines Krankenkraftwagens bedürfen. Dies gilt insbesondere für innerbayerische bzw. innerdeutsche Patientenrückholungen als Langstreckentransporte (Inlandsrückholungen).

Die Patientenrückholung wird aufgrund der Änderung des Art. 21 Abs. 1 BayRDG genehmigungspflichtig.

Auch Auslandsrückholdienst betroffen

Zugleich ändert das Gesetz Art. 3 Nr. 5 BayRDG. Das BayRDG gilt nicht für Patientenrückholungen, soweit sie auf dem Luftweg erfolgen oder wenn weder ihr Ausgangs- noch ihr Zielort in Bayern liegen. Der bodengebundene Transit durch Bayern bleibt genehmigungsfrei.

Früher galt die Ausnahme auch für die Durchführung von Auslandsrückholungen mit Ausgangs- oder Zielort in Bayern. Diesen Passus hat der Gesetzgeber gestrichen.

Umfasst sind künftig also alle Patientenrückholungen

  • vom Ausland nach Bayern,
  • von Bayern ins Ausland,
  • innerhalb Bayerns,
  • von Bayern in ein anderes Bundesland,
  • von einem anderen Bundesland nach Bayern.

Geldbuße bis 10.000 EUR

Beantragen Sie rechtzeitig eine Genehmigung. Andernfalls droht Ihnen Geldbuße bis zu zehntausend Euro, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig Patientenrückholungen ohne Genehmigung betreiben!

Beratung erforderlich?

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie für Ihre Beförderungen eine Genehmigung brauchen, dann holen Sie bitte anwaltlichen Rat ein. Hier erfahren Sie mehr über die verschiedenen Genehmigungserfordernisse in der Patientenbeförderung. Unwissenheit schützt nicht vor Geldbuße.

Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie nebenstehend. Für weitere Informationen surfen Sie weiter auf staufer.de und stauferkirsch.de

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