BayWa will Kartellamt verklagen – Aktionären können Ansprüche zustehen

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Die BayWa und das Bundeskartellamt haben eine besondere Beziehung. Mehr als einmal geriet das Münchner Landwirtschaftsunternehmen in den vergangenen Jahren in Ermittlungen der Bundesbehörde hinein. Es ging dabei um verschiedene Sachverhalte. 

Nach Ansicht des Bundeskartellamts konnte die Beteiligung an einem Kartell nun jüngst Ende des Jahres 2019 nachgewiesen werden. Es ging um ein Kartell bei Pflanzenschutzmitteln. Die BayWa und ihre Wettbewerber sollen sich nach dem Bundeskartellamt abgesprochen haben, was die Preise für Pflanzenschutzmittel angeht. Es soll eine gemeinsame Liste gegeben haben, über die einzelne Kartellanten im Extremfall nur noch ihren Firmennamen gesetzt hätten und diesen verwendet hätten.

In einem sogenannten Settlement hat die BayWa die rund € 68 Mio. Geldbuße des Bundeskartellamts bestätigt und die Zahlung geleistet. Die BayWa selbst hat darin kein Schuldanerkenntnis gesehen, sondern wollte nach eigenen Angaben Rechtssicherheit für die eigenen Aktionäre schaffen.

Nun wurde aus der Münchner Zentrale der BayWa kommuniziert, dass man plane, das Bundeskartellamt wegen des Verstoßes gegen Verfassungsgrundsätze zu verklagen. Man fühlt sich in seinen Gleichheitsrechten beeinträchtigt. Denn laut BayWa wurde nur anderen Unternehmen und nicht der BayWa selbst die sogenannte Kronzeugenregel vom Bundeskartellamt angeboten. Nach dieser Regel können Unternehmen mit Straffreiheit rechnen, wenn sie mit dem Bundeskartellamt kooperieren. Die BayWa sagt, nach dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes hätte dieses Vorgehen, das anderen am Kartell beteiligten Unternehmen angeboten worden ist, auch der BayWa angeboten werden müssen. Das Bundeskartellamt verteidigt sein Vorgehen und sagt, die angewandte Praxis sei erforderlich, um den Erfolg von Kartellermittlungen sicher zu stellen.

Unser Fokus liegt auf den Interessen der Aktionäre in dieser Angelegenheit. 

Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass Aktionäre, die während der Laufzeit des Kartells ihre Aktien an der BayWa gekauft haben, einen Rückabwicklungsanspruch haben. Dieser sieht so aus, dass sie ihre Aktien der BayWa andienen können und dafür einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises haben. Wer während der Laufzeit des Kartells die Aktien der BayWa gekauft und mit Verlust verkauft hat, der hat einen Anspruch auf Erstattung dieses Verlustes. Interessant an diesem Anspruch der Aktionäre ist, dass durch die Ermittlungen und die Veröffentlichung der Ergebnisse der Ermittlungen durch das Bundeskartellamt der Sachverhalt weitestgehend feststeht; es geht nun darum, festzustellen, dass das Bestehen eines Kartells auch eine Schädigung der Aktionäre darstellt. Davon gehen wir nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2019 aus, wonach ein jeder Schaden eines Kartells, egal bei wem er entsteht, durch die am Kartell beteiligten Unternehmen zu ersetzen ist.

Betroffene des BayWa-Kartells und andere Interessierte an dieser Angelegenheit können sich gerne an die Kanzlei Bergdolt wenden. Wir bewerten unabhängig diese Angelegenheit und prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Schadenersatz haben.


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