Beamtenbeförderung: Abweichung bei Quervergleich muss begründet werden

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Bei dem sogenannten Quervergleich muss der Endbeurteiler eine Abweichungsbegründung vorbringen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht NRW. 

Ein Polizeioberkommissar, der sich auf die Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 bewarb, legte Beschwerde in einem Konkurrentenstreitverfahren ein, weil der Dienstherr sich für einen anderen Bewerber entschieden hatte. Die Beurteilung der Bewerber erfolgte im Rahmen eines Qualifikationsvergleiches.

Die Beurteilung erfolgte in zwei Stufen: durch einen Erst- und einen Endbeurteiler. Hierbei erfolgte die Begründung nicht in Textform, es wurde das sogenannte Ankreuzverfahren verwendet. 

Es werden Einzelmerkmale mit Punkten bewertet. In dem Fall wich der Endbeurteiler mit seiner Bewertung von der des Erstbeurteilers ab, die er in seiner Abweichungsbegründung damit rechtfertigte, dass die Leistung des Polizeioberkommissars in Relation mit der Vergleichsgruppe und den herrschenden Beurteilungsmaßstäben schlechter bewertet werden müsste.

Da dieser Quervergleich nicht begründet wurde, wehrte sich der Polizeioberkommissar gegen die Stellenbesetzung mit einem Eilantrag, da die dienstliche Beurteilung rechtswidrig sei. Der 6. Senat das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gab ihm Recht (Az. 6 B 1708/18, 02.04.2019).

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