Veröffentlicht von:

Beamtenbeförderung – darf ein potenzieller Konkurrent einen Beurteilungsbeitrag erstellen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine Beförderungsentscheidung beruht in erster Linie auf dem Vergleich dienstlicher Beurteilungen. Insbesondere bei Massenbeförderungen in großen Verwaltungseinheiten kennen die für die Beurteilung zuständigen Vorgesetzten häufig nicht alle Beamten persönlich und haben keinen Einblick in ihre Leistungen. Sie sind deshalb auf Zuarbeiten anderer Beamter angewiesen. Dies können naturgemäß auch Kollegen sein, die sich um dasselbe Beförderungsamt bewerben. Dürfen diese über die Leistungen des Kollegen befragt werden, oder sind sie von vornherein befangen?

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Beteiligung konkurrierender Informanten grundsätzlich für zulässig. In einer Entscheidung vom 21.03.2007 wird hierzu u. a. festgestellt, dass das Urteil über die Leistung, Befähigung und Eignung eines Beamten nicht auf eine nur partiell oder bruchstückhaft vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt werden darf Deshalb muss sich der Beurteiler die für seine Bewertung notwendigen Kenntnisse dadurch verschaffen, dass er dritte Personen, die den Beamten in seiner dienstlichen Tätigkeit einschätzen können, befragt. Dabei ist niemand von der Befragung ausgeschlossen. Zu dem Kreis der befragten Personen können auch potenzielle Konkurrenten des Beamten zählen. Der Beurteiler ist allerdings verpflichtet, die möglichen Auswirkungen des Konkurrenzverhältnisses zwischen dem beurteilten Beamten und dem Informanten auf den Inhalt der eingeholten Stellungnahme bei der Würdigung und Verwertung dieser Informationen Rechnung zu tragen. Wörtlich: „Der Beurteiler müsse sich bewusst sein, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammen, und er muss sie vor diesem Hintergrund würdigen.“

BVerwG – Urteil vom 21.03.2007 – 2 C 2.06

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=210307U2C2.06.0

In der Begründung des Gesamtergebnisses muss daher zum Ausdruck gebracht werden, dass der Beurteiler das potenzielle Konkurrenzverhältnis erkannt hat und keine Anzeichen für eine Voreingenommenheit des Konkurrenten ersichtlich sind. Anderenfalls könnte eine solche Beurteilung rechtswidrig sein und dürfte für die Entscheidung über die Beförderungsauswahl nicht verwertet werden.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Koch

Beiträge zum Thema