Bebauungsplan und öffentliche Auslegung

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Mit seinem Urteil vom 24.05.2022 (3 S 1813/19) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass Personen von Äußerungen bezüglich der gemeindlichen Planung nicht durch die öffentliche Auslegung gehindert werden dürfen. Ein solches Hindernis könne gegeben sein, wenn ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, nicht Stellung zu nehmen – beispielsweise die Offenlegung persönlicher Daten der Privatperson.

Im zugrundeliegenden Fall ging die Antragstellerin gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 22.05.2019 vor.

Schon in der Planaufstellungsphase, zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, äußerte die Antragstellerin Bedenken. Dennoch wurde der Bebauungsplan angenommen.

In der darauffolgenden Zeit wurde der Bebauungsplan einmal von Mitte Mai bis Mitte Juni ausgelegt und ein zweites Mal von Anfang Juli bis August. Die Unterlagen des zweiten sollten keine  inhaltlichen Unterschiede zum ersten aufweisen.

Dabei wurde des Öfteren bemängelt, dass Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung die Person erkenntlich machten und nicht anonymisiert waren. Die Antragstellerin erhob gegen beide Auslegungen Einwendung und am 05.07.2019  stellte sie Normenkontrollantrag.

Der VGH entschied, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerin sowohl zulässig als auch begründet sei, denn der Bebauungsplan sei unwirksam.

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 II S.1 BauGB sei nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Sie habe Stellungnahmen der Personen beinhaltet, die an der frühzeitigen Beteiligung teilgenommen hatten, und habe diese nicht anonymisiert, sodass Daten wie Name und Anschrift dem Stellungnehmenden zugeordnet werden konnten. Auch der Datenschutz der Personen sei nicht gewahrt worden.

Zwar müssen gem. § 3 II S.1 BauGB vorliegende Stellungnahmen ausgelegt werden, jedoch müssen sie nicht alle Daten der Personen enthalten, die sie abgegeben haben. Datenschutzrechtliche Vorschriften müssen berücksichtigt werden. Ein Verstoß gegen diese stelle einen Verstoß gegen das Bauplanungsrecht dar, § 3 II S.1 BauGB. Denn die öffentliche Auslegung „darf nicht so durchgeführt werden, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, sich zu der gemeindlichen Planung zu äußern.“ Dies sei gegeben, wenn ein nachvollziehbarer Grund vorliege,  nicht Stellung zu nehmen. Die Offenlegung persönlicher Daten des Stellungnehmers könne einen solchen darstellen.

Die Antragsgegnerin habe demnach die Auslegung nicht rechtmäßig vollzogen, denn sie habe die Daten aller Privatpersonen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, preisgegeben, obwohl dies nicht notwendig gewesen sei. Die Stellungnahmen seien auch ohne Namen und Anschrift nachvollziehbar.

Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin auch gegen § 4a III BauGB verstoßen.

Dieser schreibt vor, dass der Bauleitplan bei einer Änderung oder Ergänzung erneut auszulegen ist und Stellungnahmen erneut einzuholen sind. Wenn durch eine Änderung jedoch die „Grundzüge der Planung nicht berührt [werden], kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.“

Eine solche inhaltliche Ergänzung bestehe allerdings in der Aufnahme einer neuen textlichen Festsetzung in den Entwurf des Bebauungsplans. Eine erneute Auslegung sei notwendig gewesen.

Der Bebauungsplan sei somit für unwirksam zu erklären.

Foto(s): Janus Galka


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