Bedeutung des Geständnisses für die Strafzumessung

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Immer wieder entstehen Unsicherheiten dahingehend, welche Bedeutung ein Geständnis in der Hauptverhandlung für die spätere Strafzumessung, also für die Höhe der späteren Strafe hat.

Eine solche Unsicherheit führte auch zu einer Aufhebung eines Urteils des Landgerichtes Erfurt durch den Bundesgerichtshof.

Fall des Landgerichtes

In einem Missbrauchsprozess hatte der Angeklagte ein Geständnis abgelegt. Im Rahmen des Geständnisses hatte der Angeklagte erklärt, die Tat tue ihm leid. Die Aussage der Eltern des Kindes in der Hauptverhandlung habe ihm verdeutlicht, wie schwer er dem Kind geschadet habe. Hierfür hatte er sich im Rahmen des Geständnisses auch noch einmal bei den Eltern entschuldigt.

Das Landgericht hatte das Geständnis im Rahmen der Strafzumessung nur teilweise berücksichtigt, weil dem Angeklagten die Tat aufgrund objektiver Beweismittel sowieso hätte nachgewiesen werden können.

Das Landgericht hatte etwas honoriert, dass dem Tatopfer durch das Geständnis die Aussage in der Hauptverhandlung erspart geblieben war.

Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2022, 2 StR 438/21

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben. Maßgeblich für die Bedeutung des Geständnisses sei, inwieweit ein Bekenntnis des Angeklagten zu seiner Tat enthalten sei und der Angeklagte Schuldeinsicht und Reue zum Ausdruck bringe und inwieweit das Geständnis der Erreichung des Rechtsfriedens diene. Denn die Erreichung des Rechtsfriedens sei das Prozessziel eines jeden Strafprozesses.

Das bedeutet, dass der Umstand, ob dem Angeklagten die Tat auch ohne das Geständnis hätte nachgewiesen werden können, für die Bedeutung der Bewertung des Geständnisses ebenso unerheblich ist wie die Frage, ob es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation handelte.

Zusammenfassung:

Es kommt also einzig und allein darauf an, dass das Gericht zu dem Schluss kommt, dass dem Angeklagten die Tat wirklich leid tut. 

Das Gericht hat also zwischen einem taktischen Geständnis und einer taktischen Entschuldigung und einer von echter Reue getragene Entschuldigung und einem von echter Reue getragenen Geständnis zu unterscheiden.

In letzterem Falle zählt das Geständnis voll. Dass einem Tatopfer unter Umständen eine schwierige Aussage in der Hauptverhandlung erspart bleibt, erhöht die Bedeutung des Geständnisses für die Strafzumessung.




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