Was tun wenn der Arbeitgeber meinen Lohn nicht zahlt?

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Sofern im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lohn spätestens am ersten Werktag des Folgemonats fällig. Wenn also der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt keinen Lohn zahlt, fragt man sich häufig, ob zunächst abgemahnt oder direkt geklagt werden darf?

Zwar ist eine Lohnklage auf rückständiges Arbeitsgeld grundsätzlich möglich, jedoch sollte man auch immer an das Betriebsklima denken. Vor diesem Hintergrund sollte man vielleicht zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, warum nicht gezahlt worden ist, um nicht von Anfang an die Fronten zu verhärten. Sollte man jedoch keine Einigung finden bleibt nur noch die Lohnklage. 

  • Brutto oder netto einklagen?

Hier ist darauf zu achten, dass grundsätzlich die Klage den Bruttolohn einfordern sollte, da dies zielführender ist.

Sofern man nämlich nur den Nettolohn eingeklagt, könnte bei einer möglichen Insolvenz oder nicht freiwilligen Abführung der Lohnnebenkosten durch den Arbeitgeber, dieser Betrag auch vom Arbeitnehmer durch das Finanzamt eingefordert werden. Daher gilt: Bruttolohnklage!

Auch sollte bei einer Klage auf den ausstehenden Lohn die angefallenen Zinsen nicht vergessen werden. Denn grundsätzlich sind Lohnansprüche auch zu verzinsen.

Drohen durch den Lohnausfall erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, wie zum Beispiel Mietausfall etc., kann auch durch ein Eilverfahren im Zuge einer einstweiligen Verfügung hier schnell gerichtliche Hilfe erlangt werden. Denn häufig dauert ein klassisches gerichtliches Verfahren im Zuge der Lohnklage einige Wochen bis Monate bis der Lohn gezahlt wird. In diesen Fällen des sog. Lohnnotbedarfs sollte entsprechend an die einstweilige Verfügung gedacht werden. 


Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen mit unseren Fachanwälten zur Verfügung, bitten jedoch aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen zu diesem Artikel um Verständnis, dass wir nicht alle Fragen kostenlos beantworten können. Selbstverständlich werden Sie aber vorab über eventuelle Gebühren informieren. 

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