Befristung § 14 Abs. 1 TzBfG, Rechtsmissbrauch BAG vom 29.04.2015 (7 AzR 310/10)

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Nicht selten werde ich gefragt, wo die Grenzen des Rechtsmissbrauchs bei Anwendung des § 14 TzBfG liegen.

Grundsätzlich umfasst die gerichtliche Befristungskontrolle neben der Sachgrundprüfung auch die aus unionsrechtlichen Gründen vorgeschriebene Missbrauchskontrolle.

Danach muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen werden können, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Verträge zurück greift (Grundsatz des institutionellen Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB).

Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wurde oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt.

Bei zunehmender Anzahl der Befristungen und Dauer der befristeten Beschäftigung eines AN kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem AG an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeiten darstellen, wenn der AG gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten AN trotz der vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurück greift (vgl. BAG vom 18.07.2014, Az. 7 AZR 443/09).

Bei der Gesamtwürdigung sind auch zu berücksichtigen: 

*Zahl und Dauer der Unterbrechungen zwischen den befristeten Verträgen zu berücksichtigen (BAG, Az. 7 AZR 761/11)

*branchenspezifische Besonderheiten (etwa bei Saisonbetrieben)

Grundsätzlich besteht gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die Grenzen alternativ oder besonders kumulativ mehrfach überschritten werden. zu beachten: AN hat die für einen Missbrauch sprechenden Umstände vorzutragen.

Beispiele:

Missbrauch bejaht:

*13 Befristungen, mehr als 11 Jahre AV, gleichbleibende Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs (BAG 18.07.2012, Az. 7 AZR 443/09)

kein Missbrauch:

*4 befristete AV, gesamt 7 Jahre und 9 Monate (BAG, 18.07.2012, Az. 7 AZR 783/10)

*10 Befristungen, fast 15 Jahre AV, für Beschäftigung des AN bestand zu keinem Zeitpunkt ein dauerhafter Bedarf, sondern nur befristete Beschäftigungsmöglichkeit, Befristung beruhte auf § 21 Abs. 1 BEEG (BAG, Az. 7 AZR 310/13 vom 29.04.2015)


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