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Behindertenschutz: Diese Regelungen müssen beachtet werden

  • 3 Minuten Lesezeit
Behindertenschutz: Diese Regelungen müssen beachtet werden

Wie werden Menschen mit Behinderung vor Benachteiligung geschützt? Was müssen Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung bei Urlaub oder Kündigung beachten? Um Diskriminierung im Arbeitsleben zu verhindern, gibt es Regelungen zum Behindertenschutz.  

Behindertenschutz: Begriffserklärung und gesetzliche Regelungen 

Von Behinderung spricht man im Fall einer Einschränkung der körperlichen und/oder geistigen Fähigkeiten, die vom für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Bei der Behinderung handelt es sich normalerweise um eine dauerhafte Einschränkung, mit der eine verminderte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einhergeht. Um der Benachteiligung und Diskriminierung behinderter Menschen entgegenzuwirken, bedürfen diese besonderen Schutzes.  

Dieses Schutzgebot ist in mehreren Gesetzen verankert, wie z. B.:  

Abgrenzung: Behinderung und Schwerbehinderung 

Um den Umfang einer Behinderung einzuordnen, kann der sogenannte Grad der Behinderung (GdB) gemessen werden. Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung wird dabei die Behinderung auf einer Skala von 0 bis 100 verortet. Ab dem Grad 20 spricht man offiziell von einer Behinderung, ab Grad 50 gilt die Bezeichnung der Schwerbehinderung. Der Grad der Behinderung hat unter anderem Einfluss auf die Schutzmaßnahmen, zu denen Arbeitgeber verpflichtet sind.  

Gleichstellung einer Behinderung 

Wird eine Person mit Behinderung einer schwerbehinderten Person gleichgestellt, gelten für sie regelmäßig dieselben Arbeitsrechte wie im Fall einer Schwerbehinderung. Um eine Gleichstellung zu erreichen, muss der Grad der Behinderung bei mindestens 30 aber unter 50 liegen und ein geeigneter Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht möglich sein. Die betroffene Person sollte zudem ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Wohnort oder Arbeitsplatz in Deutschland haben. Ein Antrag auf Gleichstellung kann bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Im Unterschied zur Schwerbehinderung besteht bei Gleichstellung allerdings meistens kein Anspruch auf Zusatzurlaub oder auf einen Schwerbehindertenausweis

Behindertenschutz im Berufsleben 

Es dürfen aufgrund einer Behinderung keine Benachteiligungen beim Erledigen der Arbeit oder dem Beenden eines Arbeitsverhältnisses entstehen. Integrationsämter bieten Leistungen zur Unterstützung der Teilhabe am Arbeitsleben an. Sie informieren und beraten unter anderem zur Auswahl und Gestaltung behinderungsgerechter Arbeitsplätze und der Einführung von betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM). Schwerbehinderte Menschen können außerdem Integrationsfachdienste in Anspruch nehmen und zusätzliche Leistungen wie Ausbildungsgeld oder Arbeitsassistenz beantragen.  

Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer 

Zum Schutz schwerbehinderter Menschen gilt eine Beschäftigungsquote: Ab 20 Arbeitsplätzen in einem Unternehmen müssen mindestens fünf Prozent von schwerbehinderten Arbeitnehmern eingenommen werden. Ansonsten hat der Betrieb eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu entrichten.  

Eine betriebliche Präventionsmaßnahme zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit schwerbehinderter Arbeitnehmer ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Diese Maßnahme können Arbeitnehmer in der Regel nach mindestens sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit mit ihrer Interessensvertretung abstimmen. Das betriebliche Eingliederungsmanagement beinhaltet Methoden zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit. Außerdem soll es einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und bei der Erhaltung des Arbeitsplatzes unterstützen. 

Urlaubsanspruch: Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer 

Besteht ein Grad der Behinderung von 50 oder höher, haben Angestellte Anspruch auf eine zusätzliche Woche bezahlten Urlaub. Weigert sich ein Arbeitgeber, zusätzliche Urlaubstage zu bewilligen, ist es meistens sehr sinnvoll, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.  

Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung/Gleichstellung 

Schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitern kann in der Regel nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Vor der Entlassung müssen die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat informiert und angehört werden. Unabhängig vom Kündigungsgrund muss außerdem in jedem Fall das Integrationsamt der geplanten Kündigung zustimmen. Innerhalb von drei Wochen nach der Entlassung können Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Schutz – zum Beispiel wenn die Entlassung in der Probezeit erfolgt, es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt oder der Arbeitnehmer selbst die Kündigung einreicht.  

Wollen Sie einer solchen Kündigung widersprechen, sollten Sie dringend einen im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalt hinzuziehen. Dieser kann Sie entsprechend Ihrer Problemstellung umfassend aufklären und gegebenenfalls vorhandene Ansprüche geltend machen. Nutzen Sie die anwalt.de-Suche und finden Sie schnell und unkompliziert den passenden Anwalt!

(LES) 

Foto(s): ©Pixabay/Marcus Aurelius

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