Bei einer Abmahnung häufig übersehen: Unterlassung kann auch Rückruf bedeuten

  • 4 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Wenn Sie eine Abmahnung z.B. wegen einer Wettbewerbsverletzung oder einer Markenrechtsverletzung erhalten haben, dann macht der Abmahner Unterlassungsansprüche geltend. Er verlangt also von Ihnen, dass Sie das rechtsverletzende Verhalten einstellen und sich mit einer Unterlassungserklärung auch dazu verpflichten, das rechtsverletzende Verhalten zukünftig zu unterlassen. Geht es um eine Rechtsverletzung im Internet, dann ist leicht nachvollziehbar, dass Sie die entsprechenden Inhalte beseitigen (lassen) müssen. Eine besondere Herausforderung stellt sich, wenn sich der Vorwurf der Rechtsverletzung auf die Gestaltung von Produkten oder deren Verpackungen/Aufmachungen bezieht. In diesem Fall müssen Sie sich unter Umständen auch um den Rückruf von Produkten kümmern.

Unterlassung, Unterlassungserklärung, Beseitigung und Rückruf

In aller Regel geht es einem Abmahner vorrangig um die Einstellung des rechtsverletzenden Handelns und dessen zukünftige Unterlassung. Bei einem markenrechtswidrig gekennzeichneten Produkt geht es insoweit darum, dass dieses Produkt nicht mehr beworben, angeboten oder vertrieben wird. Damit der Abmahner sicher sein kann, dass der Abgemahnte das rechtsverletzende Verhalten nicht wiederholt, verlangt er üblicherweise die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Mit der Abgabe einer solchen Erklärung wird letztlich ein Vertrag geschlossen, der für den Fall der Wiederholung des rechtsverletzenden Verhaltens eine Vertragsstrafenzahlung vorsieht.

Die Einstellung des rechtsverletzenden Verhaltens und dessen zukünftige Unterlassung nützt dem Abmahner allerdings wenig, wenn das bisherige rechtsverletzende Handeln fortwirkt, z.B. weil nach wie vor „alte“ Werbeanzeigen oder „alte“ Angebote auf den Rechtsverletzer verweisen. Daher kann der Abmahner auch Beseitigung verlangen. Die Rechtsprechung geht insoweit davon aus, dass die Unterlassungsverpflichtung aus einer Unterlassungserklärung nicht nur die zukünftige Unterlassung umfasst, sondern darüberhinausgehend auch die Beseitigung von Inhalten und gegebenenfalls sogar den Rückruf von Produkten. Das Tückische: In der Unterlassungserklärung steht der Anspruch auf Beseitigung nicht. Die Abgabe der Unterlassungserklärung hat somit weit reichende Verpflichtungen zur Folge, die für den Abgemahnten nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Unterlassungserklärung erkennbar sind. Unter anderem bedeutet dies, dass die Unterlassungsverpflichtung auch die Verpflichtung zum Rückruf von Produkten umfassen kann.

Beseitigung und Rückruf an konkreten Beispielen

Geht es bei einer Wettbewerbsverletzung z.B. um eine unzulässige Werbeaussage, dann sollte diese Werbeaussage vor Abgabe der Unterlassungserklärung (!) aus allen Werbeanzeigen und Angeboten im Internet entfernt werden. Vorsorglich sollte die Löschung auch im Hinblick auf beendete (aber noch erreichbare) Angebote auf Online-Marktplätzen, alte (aber noch erreichbare) Posts in den sozialen Netzwerken und Inhalte in den Cache-Speichern der Internet-Suchmaschinen veranlasst werden. Taucht die Werbeaussage auch auf der Produktverpackung/Aufmachung des Produktes auf, ist auch insoweit eine Änderung erforderlich.

Ist ein Produkt aufgrund von Verstößen gegen Produktsicherheitsvorschriften nicht verkehrsfähig oder ist ein Produkt bzw. dessen Produktverpackung/Produktaufmachung markenrechtsverletzend gekennzeichnet und wurde dieses Produkt an Wiederverkäufer veräußert, dann muss das Produkt zurückgerufen werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Abmahner das Produkt bei einem der Wiederverkäufer findet und wegen des unterlassenen Rückrufs Verstöße gegen die Unterlassungserklärung geltend macht.

Das Problem: Vertragsstrafe wegen unterlassenen Rückrufs möglich

Zur Erinnerung: Da die Unterlassungsverpflichtung aus einer Unterlassungserklärung nicht nur die zukünftige Unterlassung umfasst, sondern darüberhinausgehend auch die Beseitigung von Inhalten und gegebenenfalls sogar den Rückruf von Produkten, stellt die Unterlassung eines erforderlichen Rückrufs einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar. Es drohen also Vertragsstrafenansprüche. Wurden die Produkte an verschiedene Wiederverkäufer veräußert, drohen sogar gesonderte Vertragsstrafenansprüche. Und bieten die Wiederverkäufer die Produkte über das Internet an, ist die Recherche für den Abmahner denkbar einfach: Er muss nur überprüfen, wo das Produkt weiterhin angeboten wird.

Da eine Unterlassungserklärung ab dem Zeitpunkt der Abgabe wirksam wird, ist eine Einhaltung der Unterlassungserklärung einschließlich des Rückrufs angesichts der kurzen Fristen, die bei Abmahnungen häufig gesetzt werden, häufig nicht möglich. In derartigen Fällen sollten Sie sich als Abgemahnter sehr genau überlegen, wie auf die Abmahnung reagiert werden soll. In bestimmten Fallkonstellationen käme beispielsweise eine Verständigung mit dem Abmahner über eine Abverkaufsfrist in Betracht. Notfalls können Sie auch darüber nachdenken, ganz bewusst keine Unterlassungserklärung abzugeben. Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt von verschiedenen Aspekten ab, die ich im Rahmen einer Beratung mit Ihnen erörtern würde.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben und sich zunächst einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung verschaffen möchten, finden Sie entsprechende Informationen hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/checkliste-abmahnung-erhalten-was-tun_184401.html

Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung? Dann können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Beiträge zum Thema