Bei Wasserschaden ist Vorsicht vor einer Abfindungsvereinbarung mit der Versicherung geboten!

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie darüber informieren, wie Sie bei einem Wasserschaden Vermögensschäden aufgrund von Vereinbarungen mit Ihrem Versicherer vermeiden.

Seit einiger Zeit erleben wir Starkregen und Hochwasser in zuvor nicht bekanntem Ausmaß.

Dieses betrifft zehntausende Geschädigte.

Die Versicherer kommen mit der Schadensaufnahme und Schadensregulierung kaum nach.

Aus diesem Grunde schlägt nunmehr die große Stunde der Schadensregulierer vor Ort.

Doch hierbei ist Vorsicht geboten!

Die Schadensregulierer profitieren häufig davon, wenn sie für den Versicherer Geld bei der Schadensregulierung einsparen.

Bei der Schadensregulierung vor Ort besteht auch regelmäßig ein erhebliches Missverhältnis:

Der Schadensregulierer macht das beruflich jeden Tag.

Er kennt sich mit dem Versicherungsvertrag und den daraus bestehenden Zahlungsansprüchen genauestens aus.

Der Versicherungsnehmer hingegen hat regelmäßig keinerlei Erfahrungen in diesem Bereich.

Zudem ist er auch oftmals durch die plötzliche Situation des Wasserschadens völlig überfordert.

Häufig gibt der Schadensregulierer vor Ort eine Einschätzung zum Schaden und zu den Erstattungsbeträgen ab und bietet „schnelle und unbürokratische Hilfe“ in Form einer Einmalzahlung an.

Das wird zum Teil Abfindungsvereinbarung oder fiktive Abrechnung genannt mit welcher der Versicherungsnehmer sich schriftlich einverstanden erklären muss, damit sie wirksam zustande kommt.

Später kann sich der Schadensumfang jedoch als viel größer herausstellen, als von dem Versicherungsnehmer angenommen.

Weitere Ansprüche sollen dann nach der unterzeichneten Erklärung jedoch ausgeschlossen sein.

Sie sollten daher äußerst vorsichtig sein, eine solche Erklärung zu unterzeichnen!

Holen Sie sich besser Beratung zum Schadensumfang sowie zum Umfang ihrer Versicherungsansprüche ein, bevor Sie eine solche Erklärung unterzeichnen

Es bestehen später keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten, sich von einer Vereinbarung wieder zu lösen.

Sollten Sie bereits eine Vereinbarung unterzeichnet haben, schauen Sie sich auch unseren weiteren Videopodcast dazu an, wie Sie sich von einer solchen Vereinbarung gegebenenfalls wieder lösen können

Ich selbst vertrete Mandanten in Versicherungssachen im gesamten Bundesgebiet und auch bei sämtlichen Landes- und Oberlandesgerichten.

Wir berechnen im Übrigen keinerlei Kosten für eine Erstberatung.

 

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Foto(s): Frank Vormbaum

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