Wasserschaden am Parkett – Welche Versicherung zahlt die Kosten?

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Parkett, Laminat und ein Wasserschaden

Als Fußbodenbeläge sind Parkett und Laminat bei einem Wasserschaden fast immer betroffen. Da ein Wasserschaden aber keine Rücksicht auf die Eigentums-, Wohn- und Versicherungsverhältnisse nimmt, stellt sich nach einem Wasserschaden regelmäßig die Frage, welche Versicherung für die Kosten der Erneuerung des Fußbodens aufzukommen hat. Bezüglich der Kostentragung gibt es keine pauschale Antwort, welche Versicherung aufzukommen hat, denn es gibt keine Versicherung, die ausschließlich Fußböden versichert. Vielmehr werden bei einem Wasserschaden die Kosten vom Fußbodenbelag zwischen Gebäudeversicherung und Hausratversicherung zerteilt.

Wasserschaden und Fußböden in der Eigentumswohnung

Zunächst muss unterschieden werden, wo und von wem die Bodenbeläge (Parkett, Laminatböden, PVC oder auch Teppichfußböden) in das Gebäude oder die Wohnung eingebracht worden sind. Bei einem Wasserschaden in einer Eigentumswohnung oder aber im eigenen Haus ist dies regelmäßig durch den Eigentümer und Versicherungsnehmer geschehen, sodass ohnehin nur dessen Gebäudeversicherung und oder Hausratversicherung eintrittspflichtig sein können.

Parkett als erster bewohnbarer Bodenbelag nach einem Wasserschaden

Die Gebäudeversicherung übernimmt grundsätzlich die Kosten für den ersten bewohnbaren Bodenbelag. Da es sich bei einem Parkett regelmäßig um den „untersten“ und damit ersten bewohnbaren Bodenbelag im Haus oder der Wohnung handelt, sind diese Kosten von der Gebäudeversicherung zu tragen.

Laminat nach einem Wasserschaden in der eigenen Wohnung

Bei Bodenbelägen wie Laminat, Teppichfußboden und PVC kommt es auf den konkreten Einzelfall an, denn es kommt vor, dass diese Bodenbeläge z. B. auf dem Parkett verlegt sind. Auch kommt es vor, dass Eigentümer ein neues Laminat z. B. über einem bereits vorhandenen Teppichfußboden verlegen. Soweit dies der Fall ist, verbleibt es dabei, dass die Gebäudeversicherung nach einem Wasserschaden den ersten bewohnbaren Bodenbelag übernimmt.

Die Kosten des darauf befindlichen Fußbodenbelages (Laminat, Teppichfußboden etc.) sind sodann von der Hausratversicherung zu übernehmen.

Kombinierte Abrechnung der Bodenbeläge nach einem Wasserschaden

Es kann also insgesamt der Fall eintreten, dass Sie nicht nur gegenüber der Gebäudeversicherung Ansprüche nach einem Wasserschaden haben, sondern auch gegenüber der eigenen Hausratversicherung für einen weiteren Bodenbelag. 

An diesem Punkt wird oft Geld verschenkt, denn Versicherungsnehmer sind regelmäßig damit zufrieden, dass die Bewohnbarkeit insgesamt wiederhergestellt wird, so z. B. durch die Einbringung eines einzigen neuen Bodenbelages. Der weitergehende Anspruch bleibt dann oft unberücksichtigt, obwohl eine fiktive Abrechnung über die Versicherung möglich ist.

Bodenbeläge in einer Mietwohnung nach einem Wasserschaden

Bei einem Wasserschaden in einer Mietwohnung taucht regelmäßig die Frage auf, welche Versicherung die Kosten bezüglich der Bodenbeläge (Laminat, Teppichfußboden und PVC) zu tragen hat. 

Diese Frage lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Regulierungspraxis der einzelnen Versicherungen sowie der Vielfältigkeit der Versicherungsbedingungen kaum beantworten, denn es kommt neben den Eigentumsverhältnissen an den Bodenbelägen auch auf darauf an, wie diese Fußböden mit dem Untergrund verbunden sind.

Erster bewohnbarer Bodenbelag des Vermieters nach einem Wasserschaden

Unproblematisch ist insoweit der erste fest mit dem Untergrund eingebrachte Fußboden, der im Eigentum des Vermieters steht. Hier ist dessen Gebäudeversicherung nach einem Wasserschaden eintrittspflichtig.

Laminat des Mieters nach einem Wasserschaden

Bei Laminat können die „Schwierigkeiten“ nach einem Wasserschaden bereits anfangen, wenn dieses z. B. lose auf dem Estrich verlegt ist und durch den Mieter eingebracht wurde. Laminat wird nämlich regelmäßig nicht fest mit dem Untergrund verbunden, sondern lose verlegt. Das Laminat ist daher rechtlich gesehen nicht fest mit dem Gebäude verbunden, stellt aber gleichzeitig den ersten bewohnbaren Bodenbelag da.

Hier sollte der Wasserschaden am Laminat gegenüber der Hausratversicherung des Mieters sowie gegenüber der Gebäudeversicherung des Vermieters angezeigt werden. Soweit Vermieter und Mieter jeweils eine Gebäudeversicherung sowie eine Hausratversicherung haben, dann wird es bei der Kostentragung keine Probleme geben, da in jedem Fall eine Versicherung besteht.

Mieter verfügt über keine Hausratversicherung nach einem Wasserschaden

Verfügt der Mieter aber nicht über eine eigene Hausratversicherung und die Gebäudeversicherung sollte die Kostenübernahme ablehnen, dann sollte man nach einem Wasserschaden die Gebäudeversicherung darauf hinweisen, dass das Laminat speziell angepasst wurde und dass es sich grundsätzlich um den ersten bewohnbaren Bodenbelag handelt, der erstattungsfähig ist. Auf diese Weise wurde schon so manches Laminat eines Mieters nach einem Wasserschaden von der Gebäudeversicherung mitreguliert und erstattet.

Fazit zu Schäden an Parkett, Laminat und Teppichfußboden nach einem Wasserschaden

Soweit es Probleme bei der Regulierung dieser Schadenpositionen gibt, empfiehlt es sich, eine Ablehnungsentscheidung der Versicherung kritisch überprüfen zu lassen, denn aufgrund baulicher Besonderheiten lässt sich regelmäßig in Richtung der Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung und / oder der Hausratversicherung argumentieren.

Kommt es insgesamt zu Problemen mit der Versicherung nach einem Wasserschaden, dann sollten Sie sich individuell beraten lassen, denn es können vielfältige Probleme nach einem Wasserschaden auftauchen:

Für eine erste kostenlose und rechtliche Einschätzung nehmen Sie einfach Kontakt auf. Ich berate Sie gerne bei Fragen rund um Ihre vielseitigen Ansprüche. Sei es aus Vermietersicht, wie man gegenüber der eigenen Versicherung vorgeht, oder sei es auch aus Sicht als Mieter.

Axel Schwier Rechtsanwalt und ehemaliger Schadenregulierer für Versicherungen



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