Berliner Senat beschließt Verordnung zum Lockdown – Klagen im Eilrechtsschutz sind möglich

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Senat in Berlin hat die zehnte Änderung der Infektionsschutzverordnung beschlossen und damit den Lockdown aus der Ministerpräsidentenkonferenz umgesetzt.

Als Kanzlei für Verwaltungsrecht vertreten wir Unternehmen, die von der Schließung betroffen sind und beraten diese über die Klagemöglichkeiten gegen den neuen Lockdown.

Eine Pandemie hebt nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze unseres Rechtssystems auf. Nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes steht der jedem Bürger der Rechtsweg offen, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird.

Was hat der Senat beschlossen und welche Branchen sind vom Lockdown betroffen?


Nach der Pressemitteilung des Senats vom 29.10.2020 werden die Einschränkungen wie folgt zusammengefasst:

Die Infektionsschutzverordnung erhält folgende Änderungen:

  • Jede Person ist angehalten, die Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts auf das absolute Minimum zu reduzieren.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum und im Innenraum ist nur allein oder mit Personen des eigenen Haushalts und zwei weiteren Personen aus verschiedenen Haushalten oder ein Haushalt plus ein weiterer Haushalt (maximal zehn Personen) erlaubt.
  • Im öffentlichen Raum gilt diese Beschränkung nicht für Kinder bis zwölf Jahre aus einer gemeinsamen Betreuungs- und Unterrichtsgruppe.
  • Gaststätten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Von 23 Uhr bis sechs Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.
  • Kantinen dürfen öffnen. Zwei Personen dürfen an einem Tisch sitzen.
  • Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig.
  • Vergnügungsstätten (Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden, ebenso wie das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin sowie die Tierhäuser des Zoologischen Gartens und des Tierparks Berlin Friedrichsfelde.
  • Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sowie entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen sind geschlossen zu halten.
  • Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind untersagt.
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 gleichzeitig Anwesenden sind verboten.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig Anwesenden sind verboten. Unabhängig davon sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen, verboten.
  • Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotische Massagen sind untersagt. Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.
  • Die Öffnung des Einzelhandels ist nur unter Sicherung eines Mindestabstandes für eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche gestattet.
  • Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, werden nicht für den Publikumsverkehr geöffnet bzw. dürfen keine Dienste anbieten. Dies gilt nicht für Friseurbetriebe sowie medizinisch notwendige Behandlungen wie Physiotherapie.
  • Professioneller sportlicher Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen bzw. vergleichbaren professionellen Wettkampfsystem darf im zulässigen Rahmen stattfinden, allerdings sind Zuschauende untersagt. Dies gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen. Der Amateursport wird ausgesetzt.
  • Sport darf ansonsten nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln ausgeübt werden.
  • Kinder bis zwölf Jahre dürfen in festen Gruppen von maximal zehn Personen im Freien Sport betreiben.
  • Schwimmbäder sind für die Öffentlichkeit geschlossen.
  • Weihnachts- und Jahrmärkte dürfen nicht öffnen.

 

Wie soll ich mich als Unternehmen verhalten, was von der Schließung betroffen ist?

 

Holen Sie sich dringend anwaltlichen Rat ein. Sie sollten Ihr Geschäft nicht einfach öffnen, da sonst Bußgelder und ein Strafverfahren drohen könnten. Als Anwälte für Gewerberecht erläutern wir Ihnen die Rechtsschutzmöglichkeiten im Klageweg und besprechen transparent die Kosten.

 

Sind die beschlossenen Maßnahmen - Lockdown des Berliner Senats rechtmäßig?

 

Diese Fragen werden die Gerichte beantworten müssen. Aus unserer anwaltlichen Sicht gibt es große Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Die Zweifel betreffen schon formaljuristische Fragen wie die Zuständigkeit der Exekutive zum Erlass solcher Verordnungen. Die Wesentlichkeitstheorie und die verbundene Gewaltenteilung sehen wir durch die Verordnungen der Exekutive als verletzt an. Die Verordnung verletzt auch Grundrechte wie den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn einzelne Berufsgruppen unterschiedlich behandelt werden ohne sachlichen Grund. Über allem steht dann die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Evidenz, dass die Schließung das effektivste und mildeste Mittel zur Erreichung des Zwecks darstellt.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Claudia Schindler

Beiträge zum Thema