Berufsunfähigkeit: Anspruch nach DSGVO auf Auskunft über interne Vermerke des Versicherers?

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei der Beantragung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung - gerade im Fall der zögerlichen Leistungsprüfung oder der unberechtigten Ablehnung von Ansprüchen - stellt sich nicht selten die Frage, ob und wie detailliert der betroffene Versicherungsnehmer Auskunft von der Versicherungsgesellschaft zu "Interna" der Leistungsprüfung verlangen kann. 

Es kommt beispielsweise vor, dass der Versicherungsnehmer sich an einzelne Gespräche mit dem Sachbearbeiter oder deren Inhalt nur noch vage erinnern kann. Für Versicherungsnehmer macht es in solchen Fällen durchaus Sinn Auskunft über die gesamte Korrespondenz vom Versicherer einzuholen. Denn hierüber können sich Informationen ergeben, die für den Versicherten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Versicherer relevant sein könnten. 

Das OLG Köln hat sich im Jahr 2019 mit dem Umfang des Auskunftsrechts eines Versicherungsnehmers gegenüber seinem Berufsunfähigkeitsversicherer beschäftigt. Der Versicherungsnehmer - dies war Ausgangspunkt des Rechtsstreits - begehrte Leistungen aufgrund von aus seiner Sicht eingetretener Berufsunfähigkeit.

Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass soweit in elektronisch gespeicherten Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen eines Versicherers Aussagen eines Versicherungsnehmers oder Aussagen über den Versicherungsnehmer festgehalten sind, es sich um personenbezogene Daten handelt (OLG Köln, Urteil vom 26. Juli 2019 – I-20 U 75/18 ). Der Begriff der personenbezogenen Daten nach Art. 4 DSGVO sei weit gefasst und umfasse nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person bezögen. Ein Auskunftsanspruch bestehe folglich nicht nur im Hinblick auf Personenstammdaten. Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Versicherungsnehmers oder Aussagen über diesen festgehalten seien, handele es sich hierbei ohne weiteres um personenbezogene Daten.

Nicht immer zwar, aber unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Auskunftsanspruch nach der Auffassung des OLG Köln auch auf einzelne Dokumente erstrecken, die mit Absicht oder aus Versehen nicht zur Schadenakte genommen wurden. Das können interne Vermerke des Sachbearbeiters über die Gründe der Deckungsablehnung, protokollierte Gespräche über die Begründung einer solchen Deckungsablehnung oder auch eine versicherungsrechtliche Begutachtung der Anwälte des Versicherers sein.

Von daher sollte die Wirkung dieser Entscheidung nicht unterschätzt werden. Wir empfehlen, im Leistungsfall zeitnah juristische Expertise in Anspruch zu nehmen und zu prüfen, inwieweit ein solches Auskunftsbegehren sinnvoll erscheint.

Sprechen Sie uns gerne an!

Ihre

MEILENSTEIN Rechtsanwälte


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heiko Schönsiegel

Beiträge zum Thema