Berufsunfähigkeit eines Beamten oder Richters

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Private Berufsunfähigkeitsversicherungen von Beamten und Richtern enthalten in der Regel eine sog. Beamtenklausel. Danach liegt bedingungsgemäß Berufsunfähigkeit bereits dann vor, sobald der versicherte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen durch seinen Dienstherrn in den Ruhestand versetzt wird. Beamte und Richter haben es also an sich etwas leichter, wenn es um die Annahme der BU geht, als andere, die erst lange darum kämpfen müssen. Tücken gibt es aber auch für diese Berufsgruppe.

So stellt sich gelegentlich die Frage, welcher Zeitpunkt für die Annahme der BU hier eine Rolle spielt. Ist es der, in dem der Dienstherr seine Entscheidung fällt, oder der, in dem die Entscheidung, dem Beamten oder Richter zugeht oder aber handelt es sich um den Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen eintritt. Der BGH meint, dass der entscheidende Zeitpunkt für die Annahme der bedingungsgemäßen BU der ist, in dem die Wirkung der ausgesprochenen Verfügung eintreten soll. Der Tag der Entscheidung des Dienstherrn ist es deshalb nicht, weil diese Entscheidung erst einmal dem VN und Beamten zugehen muss, bevor sie Wirkung entfaltet. Der Zeitraum zwischen dem Zugang der Verfügung und dem Eintritt der Wirkung kommt deshalb nicht in Betracht, weil der verbeamtete Versicherte in dieser Zeit zur Dienstausübung verpflichtet bleibt, was der Annahme einer Unfähigkeit, seinen Beruf auszuüben (Berufsunfähigkeitsversicherung), entgegensteht (BGH, Urt. vom 16.11.2016 – IV ZR 356/15).

In seiner o. g. Entscheidung hatte der BGH auch darüber zu entscheiden, ob die für die Berufsunfähigkeit entscheidende Dienstunfähigkeit am letzten Tag der Dienstfähigkeit eintritt oder erst am ersten Tag, zu dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist. Die Verfügung des Dienstherrn lautete: „…mit Ablauf eines Monats...“. In dem konkreten Fall hatte die Problematik damit zu tun, dass die private Berufsunfähigkeitsversicherung des Beamten befristet war und am letzten Tag der Dienstfähigkeit endete, also am ersten Tag des Ruhestandes beendet war. Dem Beamten drohte also, deshalb keine BU-Rente zu bekommen, weil die Versicherung ablief. Dazu hat der BGH entschieden, dass der Eintritt eines Ereignisses „…mit Ablauf eines Monats…“ rechtlich dem ablaufenden Monat und nicht dem ersten Tag des Folgemonats zuzurechnen sei. (BGH ebenda). Lief also die BU -Versicherung am letzten Tag der Dienstfähigkeit ab, so konnte der Versicherer sich nicht auf die Beendigung der Versicherung berufen.


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