Zur Wirksamkeit der Befristung des Leistungsanerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung

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LG Berlin – Urteil vom 18.11.2020 - 23 O 288/16

Voran gestellt sei, dass es sich immer wieder lohnt, in die mit dem Versicherer abgeschlossenen Versicherungsbedingungen hineinzusehen.

Der Ausgangsfall:

Der BU- versicherter Kläger, beruflich Büroangestellter, behauptete, dass er seit Oktober 2014 bis März 2015 wegen krankheitsbedingter Beschwerden in der Schulter berufsunfähig gewesen war. Er medizinisch behandelt und absolvierte danach noch eine Reha bis Januar 2016.

Der Versicherer erkannte danach seine BU-Leistungspflicht gegenüber dem Kläger, befristet bis zum 01.Februar 2016, an. Danach zahlte der Versicherer nicht mehr. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger nach dem Wortlaut des Entlassungsberichts der Reha-Einrichtung als „voll leistungsfähig für seinen letzten Beruf“ aus der Einrichtung entlassen worden war, was zutraf.

Der Kläger wollte Rentenleistungen über den 01.02.2016 hinaus haben. Seiner Ansicht nach war mit der Befristung des Anerkenntnisses die Leistungspflicht per 01.02.2016 nicht aufgehoben, weil der Versicherer keine Vergleichsbetrachtung zum Gesundheitszustand (und seines Verhältnisses zu beruflichen Ausübung) bei Beginn der BU und zum Ende der Befristung durchgeführt hatte.

Im Zuge der erhobenen Klage befasste sich das Landgericht u.a. mit den mit dem Kläger vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Dem Wortlaut der Bedingungen nach konnte der Versicherer die Leistungspflicht nur befristen, wenn

  • sich Umstände, die für die Beurteilung der Frage, ob BU besteht, voraussichtlich ändern werden
  • die medizinischen und beruflichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Leistungsentscheidung noch nicht endgültig beurteilt werden können oder
  • die versicherte Person eine Rehabilitations-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme absolviert oder eine solche Maßnahme vorgesehen oder beabsichtigt ist.

Die Befristung des Anerkenntnisses kam also nur für den Fall in Betracht, wenn die Zukunft der Gesundheit und der Einfluss auf die Berufsfähigkeit / Berufsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch nicht abschließend geklärt werden konnte.

Wie oben schon dargelegt, stützte der Versicherer die Befristung darauf, dass der Kläger „voll leistungsfähig“ für seinen „letzten Beruf“ aus der Rehaeinrichtung entlassen wurde.

Wie das Landgericht richtig festgestellt hat, erfüllte diese Befristungsbegründung nicht, was in den Versicherungsbedingungen zu möglichen Befristungsgründen vereinbart war. Weder handelte es sich bei der Feststellung der Rehaeinrichtung um eine voraussichtliche Änderung. Eine fehlende endgültige Beurteilung schied angesichts des vorliegenden Reha-Berichts auch aus. Zudem war die Reha bereits erfolgreich beendet worden. Es war also nichts mehr ungewiss zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses .

Das bedeutete für den Fall des Klägers, dass die Befristung des Anerkenntnisses unwirksam war. Der Versicherer musste nun dem Kläger weiterhin Rentenleistungen erbringen, bis er formell ordnungsgemäß dem Kläger eine Änderungsmitteilung zum Erlöschen seiner Leistungspflicht übersandte (das geschah erst mit der Klageerwiderung im August 2017) und im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens des Nachweis erbringen, dass der Kläger nicht mehr berufsunfähig war (das geschah durch Gerichtsgutachten)


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