Beschluss zur Weitergabe von Fahrzeugdaten an örtliche Zulassungsbehörde

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Die Kanzlei mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tobias Friedrich aus Stuttgart informiert:

Der Versuch einer Fahrzeughalterin, dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Unterrichtung der örtlichen Zulassungsbehörde über die Nicht-Teilnahme ihres Diesel-Pkw an der von der Herstellerin (Volkswagen AG) durchgeführten Rückrufaktion vorläufig gerichtlich untersagen zu lassen, bleibt auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

Das KBA hatte der Volkswagen AG aufgegeben, über den Erfolg der angeordneten Rückrufaktion zwecks Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu berichten. Gegenüber denjenigen Fahrzeughaltern, deren Fahrzeuge danach an der Aktion nicht teilgenommen haben, kündigte es an, die Daten dieser Fahrzeuge an die jeweilige örtliche Zulassungsbehörde weiterzugeben. Dort solle dann in eigener Zuständigkeit geprüft werden, ob der Betrieb des Fahrzeugs wegen Vorliegens eines technischen Mangels untersagt werde.

Die Antragstellerin geht davon aus, dass sie gezwungen werden solle, das Software-Update vornehmen zu lassen. Dieses sei jedoch nicht geeignet, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen, vielmehr sei mit einem Schaden zu rechnen.

Nach Auffassung des 4. Senats des Schl.-Holst. Oberverwaltungsgerichts kommt es darauf in diesem Verfahren nicht an. Maßgeblich sei allein, dass die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer Zulassungsbehörde aus Sicht des KBA erforderlich sei. Ein Weisungsrecht des KBA gegenüber den Zulassungsbehörden bestehe nicht.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20.09.2017 (Az. 4 MB 56/17) ist unanfechtbar.


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