Beschränkung von ausländischen Beteiligungen an russischen Medienunternehmen

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Am 14. Oktober 2014 hat der russische Präsident Putin ein Änderungsgesetz zum russischen Mediengesetz unterzeichnet, das eine Beschränkung von ausländischen Beteiligungen an russischen Medienunternehmen vorsieht. Die Änderungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft. Begründet wurde das Änderungsgesetz u.a. damit, dass derartige Einschränkungen international verbreitet seien.

Danach dürfen von ausländischen Gesellschaftern maximal 20 % an russischen Medienunternehmen gehalten werden. Bisher gab es in Russland keinerlei Einschränkungen. Von den Änderungen sind nach Presseangaben mehr als die Hälfte der russischen Medienunternehmen betroffen. Auch Medienunternehmen wie Burda oder Axel Springer sind betroffen.

Ausländische natürliche und juristische Personen sowie russische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung und russische Staatsbürger, die eine zweite Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen nach dem Änderungsgesetz keine Gründer oder Redaktionsmitglieder russischer Medienunternehmen sowie keine Rundfunkbetreiber sein.

Genannte Personen dürfen einzeln oder zusammen nicht über mehr als 20 % der Anteile am Stammkapital eines Unternehmens oder einer Redaktion eines Medienunternehmens oder eines Rundfunkbetreibers besitzen, verwalten oder kontrollieren.

Ausnahmenregelungen können in internationalen Verträgen vorgesehen werden, die nach russischem Recht Vorrang genießen. Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, Ihre Gründungsdokumente sowie das Stammkapital bis 1. Februar 2016 anzupassen; praktisch können also Unternehmensverkäufe notwendig werden bzw. die Übertragung auf Treuhänder. 

Grundsätzlich unterliegen deutsche Investitionen dem Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Russland. Danach sind Enteignungen nur unter engen Voraussetzungen und gegen Entschädigung zulässig.



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