Beschuldigtenvernehmung – Polizei/Anklageschrift – Landgericht: schwerer Raub, § 250 StGB

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Beschuldigtenvernehmung zur Polizei oder Anklageschrift durch das Gericht wegen schweren und besonders schweren Raubes, § 250 StGB

Der schwere und der besonders schwere Raub sind in § 250 StGB geregelt und stellen eine Qualifikation zum „einfachen“ Raub nach § 249 StGB dar. 

Wann liegt ein schwerer Raub vor?

Nach dem Gesetz liegt ein schwerer Raub vor, wenn 

der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
  • eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  • der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

Wer ist Täter und wer ist ein anderer Beteiligter?

Täter ist, wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht. Das heißt, dass Täter ist, wer die Tat praktisch „durch die eigene Hand“ begeht. Beteiligte sind dagegen Gehilfen und Anstifter.

Was bedeutet es eine Waffe bei sich zu führen? Und was ist ein anderes gefährliches Werkzeug?

Eine Waffe ist grundsätzlich jeder Gegenstand, der als Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegen Menschen gedacht ist und im Zeitpunkt der Tat auch „funktionsfähig“. Beispiele: Eine geladene Schusswaffe oder auch Messer.

Ein gefährliches Werkzeug kann nach der Rechtsprechung jeder Gegenstand sein, der im Prinzip genauso gefährlich sein kann, wie eine Waffe. Das sind zum Beispiel:

  • Gebrauchsmesser
  • ein Hammer
  • eine Dachlatte oder 
  • ein Golfschläger

Für § 250 Abs. 1 StGB – den schweren Raub – ist es nicht einmal erforderlich, dass die Waffe oder der Gegenstand verwendet wird. Es reicht schon aus, dass beispielsweise der Hammer, das Messer oder die Pistole im Hosenbund steckt. Der Gegenstand muss während der Tat so zur Verfügung stehen, dass er ohne Schwierigkeiten eingesetzt werden kann.

Was ist sonst ein Werkzeug oder Mittel?

Damit meint der Gesetzgeber alle anderen Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind. Beispiele:

  • ein Seil, um jemanden zu fesseln
  • eine täuschend echte Plastikpistole oder 
  • eine Sprühflasche, die mit Mineralwasser gefüllt ist und einen Säureaufkleber hat

Nicht erfasst sind offensichtlich ungefährliche Gegenstände. Eine Banane oder ein Labello im Rücken mögen zwar bedrohlich wirken, wenn das Opfer es für eine geladene Pistole hält. Gefährlich ist aber in diesen Fällen nur das „schauspielerische Talent“ des Täters.

Wann ist eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht?

Die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass das Opfer in eine langwierige und ernste Krankheit hätte verfällt oder die Arbeitskraft des Opfers erheblich beeinträchtigt ist. Dabei reicht schon die bloße Gefahr aus. Beispiele:

  • Das Opfer erhält Schläge und erleidet deshalb einen Herzinfarkt
  • Das Opfer ist Wachmann einer Bank und ist wegen des Schocks mehrere Wochen oder Monate arbeitsunfähig.

Wann liegt ein Bandenraub vor?

Bei einem Bandenraub denkt man automatisch an Wildwestbanden oder den Film „Oceans Eleven“. Nach der Rechtsprechung ist eine Bande der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die zukünftig mehrere Raub- oder Diebstahlstaten begehen wollen. Dabei müssen die Taten im Einzelnen noch gar nicht geplant sein. Die Mitglieder dieser Bande müssen sich nicht einmal persönlich kennen.

Welche Strafe droht bei einem schweren Raub?

Ist eines der oben geschilderten Merkmale erfüllt, drohen mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe.

Wann liegt ein „besonders“ schwerer Raub vor?

Der Raub ist gemäß § 250 Abs. 2 „besonders“ schwer, wenn ein Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

  • bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
  • in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
  • eine andere Person
  • bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
  • durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Das heißt, dass das Verwenden eines Messers oder beispielsweise eines Hammers, indem der Täter auf das Opfer einsticht bzw. einschlägt eine schwere Strafe zur Folge hat, als der Täter, der das Messer oder den Hammer lediglich bei sich führt. Bandenräuber sind hingegen schon dann im Tatbestand des besonders schweren Raubes drin, wenn sie eine Waffe lediglich bei sich führen.

Wenn bei der Tat eine Person körperlich schwer misshandelt wird oder sie durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht wird, liegt ebenfalls ein besonders schwerer Raub vor.

Als Beispiel für eine schwere Misshandlung gelten

  • Messerstiche
  • Folter
  • Säureverletzungen

Die Gefahr des Todes ist z. B. dann erfüllt, wenn das Opfer zu verbluten droht oder aufgrund der Schwere der zugefügten Verletzungen dringend ärztliche Hilfe benötigt, da es sonst sterben könnte.

Welche Strafe droht bei einem schweren Raub?

Bei einem besonders schweren Raub droht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren. Der Beschuldigte, gegen den wegen besonderes schweren Raubes ermittelt wird, befindet sich in der Regale in Untersuchungshaft. 

Und was „wenn doch eigentlich nichts passiert ist“?

Gemäß § 250 Abs. 3 StGB beträgt die Freiheitsstrafe in minder schweren Fällen mindestens ein Jahr und höchstens 10 Jahre. Ein minder schwerer Fall kann unter Umständen in Fällen vorliegen 

  • in denen das Opfer erkennt, dass es sich um eine objektiv ungefährliche Waffe oder einen objektiv ungefährlichen Gegenstand wie eine Banane handelt,
  • wenn das Opfer den Täter provoziert hat oder
  • die Beute nachher zurückerlangt wurde.

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