Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung & Anklageschrift: Raub? Verteidiger im Ruhrgebiet seit 2005!

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Sie haben eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Anklageschrift im Zusammenhang mit einem Raub erhalten?

Laut dem Gesetz ist ein Räuber, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Strafe ist nach oben hin offen und beträgt mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Es droht also Knast.

Der Raub ist ein ist ein Verbrechen, das in § 249 des Strafgesetzbuchs geregelt ist. Im Jahr 2017 hat die Polizei deutschlandweit 38.849 Fälle registriert und damit gut 4000 Fälle weniger als noch im Jahr 2016.

Den in Spielfilmen oft gezeigten Bankräuber gibt es Deutschland eher selten. 139 Fälle sind 2017 als Raubüberfall auf eine Bank oder Postfiliale registriert worden. Die meisten Raubüberfälle passieren auf Straßen, Wegen oder Plätzen oder in Wohnungen. 55 % der Fälle werden aufgeklärt.

Nachstehend wollen wir Ihnen den Gesetzestext übersetzen und mit Beispielen zeigen, wer sich tatsächlich eines Raubs strafbar machen kann.

Wieso ist Raub strafbar?

Raub ist eine Straftat, die Zweierlei schützen soll:

  • das Eigentum einer Person vor dem ungewünschten Zugriff einer anderen Person
  • die persönliche Freiheit

Was bedeutet „Wegnahme“?

Dem Gesetz nach muss der Täter dem Opfer eine Sache wegnehmen. Das bedeutet, dass die Sache im Eigentum einer anderen Person als der des Täters steht, und diese Person nicht einverstanden ist, wenn ihr die Sache weggenommen wird. Das klassische Beispiel: der Handtaschendieb.

Ist das nicht einfacher Diebstahl?

Anders als bei einem Diebstahl nach § 242 StGB setzt der Raub aber ein zusätzliches, sog. Nötigungsmittel voraus. Der Täter muss dem Opfer Gewalt antun oder dem Opfer damit drohen, es schwer zu verletzen oder zu töten. Der Räuber ist ein Dieb, der gegen sein Opfer zusätzlich Gewalt anwendet oder dem Opfer droht, um den Widerstand des Opfers zu brechen.

  • Der Handtaschendieb schlägt dem Opfer auf den Hinterkopf, um es zu desorientieren und so leichter an die Tasche zu kommen.
  • Der Täter bricht in eine Wohnung ein und fesselt das Opfer an die Heizung, während Schmuck etc. mitgenommen werden.
  • Der Täter schlägt das Opfer bewusstlos oder betäubt es, um ungehindert Gegenstände an sich nehmen zu können.

Die Gewalteinwirkung auf das Opfer muss dabei gar nicht erheblich sein, ausreichend ist auch schon, dass z. B. Deodorant gegen das Opfer gesprüht wird. Braucht der Täter das Opfer noch, damit es ihm zum Beispiel die PIN für den Tresor oder das Handy oder einen Schlüssel gibt, liegt in der Regel räuberische Erpressung nach § 255 StGB vor, die im Ergebnis aber genauso bestraft wird.

Und was ist dann die Drohung?

Unter einer Drohung versteht der Gesetzgeber eine gegenwärtige Gefahr für das Leib oder das Leben.

  • „Wenn Du mir nicht ... gibst, schlage ich Dich zu Brei.“
  • Der Täter hält dem Opfer ein Messer oder eine Pistole vor, um es zu „motivieren“, die Sache herauszugeben.
  • Auch ein aggressives Auftreten und 2-3 Backpfeifen reichen schon aus, wenn es die geforderte Wirkung auf das Opfer hat.

Entscheidend ist sowohl für die Gewalt als auch für die Drohung, dass damit aus Sicht des Täters der – wenn auch nur erwartete – Widerstand des Opfers gebrochen werden soll.

Mit dem Nötigungsmittel, also der Gewaltanwendung oder Drohung gegen das Opfer, muss dann, aus Sicht des Täters, die Wegnahme ermöglicht werden. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einem Diebstahl und einem Raub und hat die Folge, dass der Raub von den Gerichten viel härter bestraft wird als ein einfacher Diebstahl.

Jeder Straftatbestand ist in „zwei Teile“ aufgetrennt. Der erste Teil betrifft die Handlung, die der Täter vornimmt, die von außen objektiv sichtbar ist.

In einem zweiten Teil wird dann geprüft, wie die Sicht des Täters auf die Dinge war. Beim Raub muss der Täter vorsätzlich handeln, das heißt, er muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er eine Sache des Opfers an sich nimmt und dem Opfer droht oder dieses verletzt. 

Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn 

  • man einen Dieb mit Gewalt abwehrt und die Sache wieder an sich nimmt oder
  • die Wegnahme allein dazu dient, die eigene Übermacht zu demonstrieren: So im Fall der Wegnahme einer Rocker-Kutte oder eines „gegnerischen“ Fußballschals
  • man die Sache im Anschluss sofort zerstören will, wie z. B. unerwünschte Fotos auf einer Kamera – und die Kamera wird gleich mit zerstört.

Dann fehlt die sog. Zueignungsabsicht, also der Wille diese Sache als „sich gehörend“ zu behalten.

Und was, wenn „alles nicht so schlimm“ war?

In minder schweren Fällen sieht § 249 Abs. 2 StGB vor, dass die Freiheitsstrafe „nur“ sechs Monate bis fünf Jahre beträgt. Das ist immer dann der Fall, wenn der vorliegende Fall deutlich nach unten abweicht, von den sonst vorkommenden Fällen. Anhaltspunkte dafür können sein, dass das Maß der angewandten Gewalt gering war, eine geringe Tatbeute vorlag, der Täter eine Schadenswiedergutmachung vornahm. 

Was mache ich, wenn ich eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Beteiligung an einem Raub durch die Polizei erhalten habe?

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, gilt Folgendes: 

  1. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Doktern Sie bitte nicht selbst an der Sache herum. Gehen Sie nicht zum Vernehmungstermin und schauen mal, was die so wollen
  2. Wir zeigen Ihre Verteidigung gegenüber den Ermittlungsbehörden an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.
  3. Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt ausschließlich über unsere Kanzlei. 
  4. In der Regel wird nach ca. 4 - 12 Wochen Akteneinsicht gewährt. Wir erhalten dann Akteneinsicht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 - 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind. 

Sollten Sie eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder eine Anklageschrift durch das Gericht erhalte haben, nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir haben seit 2005 mehr als 10.000 Verfahren im Bundesgebiet im Bereich Strafrecht verteidigt. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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