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Raub - was Sie wissen und beachten müssen!

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Raub - was Sie wissen und beachten müssen!

Bei Raub handelt es sich um ein Delikt aus dem Strafrecht, das im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches, auch StGB genannt, geregelt ist. Im § 249 StGB ist das sogenannte Grunddelikt zu finden und in den fortfolgenden Paragrafen sind die weitergehenden, schwerwiegenden Fälle definiert.

Hierbei handelt es sich um einen Tatbestand, der sich in erster Linie gegen das Eigentum einer anderen Person sowie gegen die andere Person selbst richtet. Da auch die Willensfreiheit des Opfers beeinträchtigt wird, ist das Strafmaß deutlich höher anzusetzen als bei einem einfachen Diebstahl.

Wie setzt sich das Delikt zusammen?

Raub setzt sich zusammen aus dem Tatbestand des Diebstahls und dem der Nötigung. Es wird also eine Sache weggenommen, demnach der Diebstahl begangen, wobei sich zur Durchsetzung des Diebstahls eines sogenannten Nötigungsmittels bedient wird. Dabei handelt es sich entweder um Gewalt oder Drohung gegen das Opfer oder einen Dritten, der dem Opfer nahesteht. Der Adressat der Nötigung muss demnach nicht gleich der Person sein, die Inhaber der Sache ist.

Unter Gewalt ist ein körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung zu verstehen, der dazu geeignet ist, den Willen des Opfers zu beeinträchtigen.

Eine Drohung hingegen ist das Ankündigen eines gegenwärtigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter vorgibt, Einfluss zu haben. Das angedrohte Übel kann sich entweder auf das Leben oder den Leib des Opfers beziehen. Dabei muss es sich um ein Übel handeln, das verwerflich ist bzw. dessen Androhung als allgemein verwerflich anzusehen ist. Dies trifft etwa auf die Androhung einer Körperverletzung zu.

Ein Raub ist demnach gegeben, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung eines Übels wegnimmt.

Was sind die Folgen eines Raubs?

Wer einen Raub begeht, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen. Die Strafe kann jedoch auch bis zu 15 Jahre betragen. Die Höhe des Strafmaßes richtet sich in der Regel nach den Umständen des Einzelfalles. Vor allem ausschlaggebend hierfür ist die Lebenssituation des Täters sowie die Frage, ob der Täter bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist.

Selbst ein bloß versuchter Raub ohne erfolgreiches Ergebnis ist strafbar, da der Täter zu seiner Tat angesetzt hat und es bloß vom Zufall abhängt, ob der Erfolg eintritt oder nicht.

Bekommt jemand zudem mit, dass ein Raub begangen werden soll, hat er dies umgehend der Polizei zu melden, damit die Straftat verhindert werden kann. Tut der Dritte dies nicht, macht er sich wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB strafbar.

Wenn der Täter gefährliche Gegenstände (etwa ein gefährliches Werkzeug) oder gar Waffen bei sich hat oder benutzt, um den Raub zu ermöglichen, wodurch die Gefahr einer Gesundheitsschädigung für das Opfer besteht, oder wenn er im Rahmen einer Bandenmitgliedschaft handelt, liegt ein schwerer Raub vor. Die Freiheitsstrafe liegt in der Regel hier bei mindestens 3 bis 5 Jahren.

Handelt es sich um einen Raub, der den Tod eines anderen Menschen zur Folge hat, liegt eine sogenannte Erfolgsqualifikation vor, die die Strafe des Täters nochmals deutlich erhöht.

 

 

Foto(s): ©AdobeStock

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