Beschulung durch eine Internetschule

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Das Regelschulsystem ermöglicht nicht allen Schülern eine erfolgreiche Beschulung. Manche Schüler mit besonderen Bedürfnissen brauchen besondere Lernbedingungen oder besondere Hilfen.

Bei Vorliegen einer seelischen Behinderung oder dem Drohen einer seelischen Behinderung kann beim Jugendamt Eingliederungshilfe gem. §35a SGB VIII beantragt werden.

Im Rahmen von Eingliederungshilfe kann bspw. eine Schulassistenz beantragt werden.

Wenn eine seelische oder eine körperliche Behinderung vorliegen, ist für die Beantragung von Eingliederungshilfe das Sozialamt der richtige Ansprechpartner.

Sollten auch diese Unterstützungsmaßnahmen in der Regelschule nicht zu einer erfolgreichen Beschulung führen, kann eine Internetbeschulung die einzige Möglichkeit sein, dem Schüler die benötigte Bildung zu vermitteln.

In Sachsen setzt eine Internetbeschulung aufgrund der Schulpflicht voraus, dass das Schulverwaltungsamt das Ruhen der Schulpflicht feststellt (§29 Abs.1 SächsSchulG). (In Bayern kann eine Internetbeschulung eine Erfüllung der Schulpflicht darstellen – der Schüler bleibt Schüler der Regelschule).

Die Eltern müssen daher das Ruhen der Schulpflicht beim Schulverwaltungsamt beantragen, ebenso wie die Kostenübernahme für die Internetschule beim Jugendamt (bei seelischer Behinderung) oder beim Sozialamt (bei geistiger oder körperlicher Behinderung).

Unter der Voraussetzung, dass die Beschulung in einer Regelschule tatsächlich gescheitert ist und auch bei Unterstützungsmaßnahmen (wie bspw. durch eine Schulassistenz) nicht erfolgreich durchgeführt werden kann und zudem keine wohnortnahe Regelschule die benötigten Bedingungen für eine erfolgreiche Beschulung bieten kann, kann der Anspruch auf Kostenübernahme für die Kosten der Internetschule bestehen.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bejahte den Anspruch eines Schülers mit einer autistischen Störung, dessen Schulpflicht ruhte, auf vorläufige Kostenübernahme der Kosten der Internetbeschulung durch das Jugendamt bis zum Ende des Schuljahrs, da der Schüler ohne die Internetbeschulung gar nicht beschult werden würde. Die Wissensdefizite würden dann noch größer, so dass die Gefahr, dass der Schüler in eine nicht seinem Alter entsprechende Klasse eingeschult werden würde, noch größer und so die Möglichkeit der Eingliederung weiter verringert werden würde. Die Beschulung durch die Internetschule solle den Antragsteller in die Lage versetzen, wieder die Regelschule besuchen zu können, nicht aber einen Ersatz für die Schulbildung des Antragstellers darstellen (Az.: 4 B 236/16).


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