Eingliederungshilfe: Kostenübernahme für einen Schulbegleiter auch bei einer inklusiven Beschulung
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Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 09.12.2016; gerichtliches Az.: B 8 SO 8/15 R) entschieden, dass der beklagte Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß der §§ 53 ff. SGB XII die Kosten eines Schulbegleiters für den Besuch einer Inklusionsklasse einer Regelschule durch Schuldbeitritt und Zahlung zu übernehmen hat.
Zur Begründung hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass die Klägerin als wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne zusätzliche Unterstützung durch einen solchen Schulbegleiter die individuell auf seine Fähigkeiten abgestimmten Lerninhalte nicht verarbeiten und umsetzen kann, was unterstützende Leistungen einer Schulbegleitung erforderlich macht.
Maßgeblich war vor allem, dass es sich bei diesen Unterstützungsmaßnahmen nicht um den Kernbereich allgemeiner Schulbildung handelte, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Klarstellend führte das Bundessozialgericht insoweit aus, dass im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe außerhalb des Kernbereichs allgemeiner Schulbildung lediglich Voraussetzung ist, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich von anderen nicht übernommen bzw. getragen wird.
Fazit
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts stellt klar, dass auch im Rahmen einer inklusiven Beschulung Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen insbesondere für einen Schulbegleiter oder einen Integrationshelfer in Betracht kommen. Dies jedenfalls dann, wenn sich die Schulbegleitung auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt und nicht ausschließlich oder weit überwiegend der Kernbereich der pädagogischen Arbeit betroffen ist.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.
Rechtsanwalt Alexander Seltmann
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart
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