Beschwerde gg. Auskunftsbeschlüsse (Streaming redtube/Abmahnng RÄ U+C f. The Archive AG) Fristablauf!

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Beschwerde gegen durch die The Archive AG erwirkte Auskunftsbeschlüsse (Streaming von redtube-Filmen/Abmahnungen durch Kanzlei U+C)/Beschwerdefrist läuft in Kürze ab/Anfechtung von unterzeichneten Unterlassungserklärungen.

(Stand: 07.01.2014):

I. Zur Möglichkeit, durch die AWR Anwaltskanzlei den Beschluss, mit dem die IP-Adresse des abgemahnten Anschlussinhabers ermittelt wurde, rückwirkend unwirksam werden zu lassen:

Eine Kammer des LG Köln (wohl 14. oder 28. Kammer) hat zwischenzeitlich eine Pressemitteilung veröffentlichen lassen. Die Kammer sieht Streaming über redtube nicht als „offensichtliche Rechtsverletzung" an.

Mit der Antwort auf die Frage, ob Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellt, hält sich die Kammer zwar noch bedeckt. Es wird seitens der Richter - so scheint es - jedoch sowohl § 53 UrhG (Recht auf Privatkopie) als auch § 44 UrhG (vorübergehende Vervielfältigungshandlung bzw. erlaubter Zwischenspeicher des Computers) als einschlägig angesehen. 

Allerdings sieht die Kammer ganz sicher eine (eventuell erfolgte) Rechtsverletzung (sollte Streaming eine solche darstellen) nicht als „offensichtlich rechtswidrig" im Sinne von § 101 Abs. 9 UrhG an. Auch hält es die inzwischen aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen der abgelehnten Anschlussinhaber für beachtlich.

Siehe dazu die veröffentlichte Pressemitteilung des LG Köln zum Aktenzeichen PM 19/13 vom 20.12.2013 (im Internet auffindbar unter http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/12/PM-2013-19-Aktueller-Stand-Abmahnungen-The-Archive.pdf) (Link der geschätzten Kollegen der WBS Kanzlei, Köln).

Dort heißt es u. a.:

„Aufgrund dessen neigt die Kammer im Hinblick auf die bereits erfolgte Auskunftserteilung dazu, Beschwerden gegen den Gestattungsbeschluss grundsätzlich abzuhelfen und gem. § 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass der angegriffene Beschluss weitere beteiligte Anschlussinhaber in ihren Rechten verletzt hat."

Dies lässt die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Beschluss/die Beschlüsse des LG Köln gem. § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG somit in neuem Licht erscheinen. Die Einlegung einer solchen wird durch die AWR Anwaltskanzlei ihren Mandanten auch dringlichst angeraten.

1. Warum sollte eine solche Beschwerde eingelegt werden?

Das Oberlandesgericht Köln, also das Instanzgericht des Gerichts, das die Auskunftsbeschlüsse erlassen hat, hat in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass es für einen abgemahnten Anschlussinhaber im Folgeprozess von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist, ob er

auf eine Beschwerdeentscheidung verweisen kann oder nicht. Hintergrund ist das Beweisverwertungsverbot, das der Anschlussinhaber durch die Beschwerde erreichen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010 - 6 W 82/10, http://openjur.de/u/56693.html; sowie OLG Köln, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 6 W 84/11, http://openjur.de/u/369756.html).

Der Vorteil wäre also der Folgende:

a) Es ist noch immer nicht vollständig auszuschließen, dass The Archive AG die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtlich geltend macht. In diesem Fall könnte ihr in einem Verfahren somit ein Beweisverwertungsverbot entgegengehalten werden mit der Folge, dass sie nicht beweisen könnte, dass der Anschlussinhaber den Stream abgerufen hat. Die Klage müsste dann abgewiesen werden

b) Wenn eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt, kann dem Abgemahnten gem. § 97a Abs. 4 UrhG (neue Fassung) ein Erstattungsanspruch bzgl. der eigenen Rechtsanwaltskosten zustehen, der im Rahmen einer Widerklage oder im Wege einer  Zahlungsklage ggü. The Archive AG geltend gemacht werden könnte. Auch in einem solchen Verfahren wäre ein Gestattungsbeschluss gem. § 62 Abs. 1 FamFG, mit dem das LG Köln nachträglich feststellt, dass der angegriffene Beschluss den Anschlussinhaber in seinen Rechten verletzt hat und damit das Beweisverwertungsverbot, von großer Bedeutung.

2. Bis wann muss die Beschwerde eingelegt worden sein?

Grundsätzlich besteht für die Einlegung der Beschwerde einen Frist von zwei Wochen. Da der Beschluss, gegen den die Beschwerde eingelegt werden soll, jedoch dem Anschlussinhaber nicht durch die U+C Anwaltskanzlei zugeleitet worden ist, beginnt diese 2-Wochen-Frist erst mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (vgl. § 63 Abs.3 FamFG sowie BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12, http://openjur.de/u/617534.html).

Bei der Berechnung, wann die Auskunftsbeschlüsse erlassen wurden, hilft die Abmahnung nicht weiter. Denn in den Abmahnungen wird das Datum des Beschlusses nicht genannt. Nach den Informationen durch Mandanten der AWR Anwaltskanzlei sowie aus der Recherche im Internet liegen die Tage, an den der Stream erfolgt sein und die IP-Adresse ermittelt worden sein soll, jedoch größtenteils in dem Monat August 2013.

Die stattgebenden Auskunftsbeschlüsse bzgl. Rechtsverletzungen aus dem Monat August 2013, die mit der Beschwerde angegriffen werden sollen, können somit frühestens im August 2013 ergangen sein. Legt man vorsorglich als Erlassdatum den 01.08.2013 zugrunde, wäre eine Beschwerde bis zum 14.01.2014 einzulegen. Wenn eine behauptete Rechtsverletzung allerdings vor dem 01.08.2013 liegen sollte (was ebenfalls vereinzelt berichtet wurde) könnte die Frist entsprechend früher ablaufen. Dann sollte die Beschwerde am besten noch heute, spätestens bis zum 10.01.2014, eingelegt werden. Über Details zu der Fristberechnung berät Sie die AWR Anwaltskanzlei gerne.

II. Zur Möglichkeit der Anfechtung von bereits unterzeichneten Unterlassungserklärungen wg. arglistiger Täuschung (§ 123 BGB):

Nachdem sich nunmehr immer mehr „herauskristallisiert", dass die Abmahnungen unberechtigt erfolgt sein dürften bzw. unwirksam sein dürften und die The Archive AG davon wohl auch Kenntnis gehabt haben dürfte (wenn nicht sogar hier ein täuschendes - arglistiges - Verhalten vorgelegen hat) können auch folgende weitere Schritte gegen diese in Betracht gezogen werden:

1. Anfechtung von bereits unterzeichneten Unterlassungserklärungen wg. arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)

und

2. Klageweise Geltendmachung der Anwaltskosten für die Rechtsverteidigung gegen die erfolgte(n) Abmahnung(en) (gem. § 97a Abs. 4 UrhG) (s. dazu bereits oben unter I.)

Auch zu diesen Möglichkeiten berät die AWR Anwaltskanzlei Sie gerne jederzeit.

Lassen Sie sich in der auf Urheberrecht spezialisierten AWR Anwaltskanzlei somit detailliert in Ihrem Einzelfall beraten und außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

E-Mail-Beratung und -vertretung

Die AWR Anwaltskanzlei steht Ihnen auch (ausschließlich) im Wege der E-Mail-Beratung zur Verfügung. Senden Sie Ihr Anliegen (den Grund, aus dem Sie eine Beratung u. ggf. Vertretung wünschen) in diesem Fall bitte per Mail/Fax, am besten verbunden mit allen sonstigen notwendigen Unterlagen und Infos, eingescannt im Dateianhang/per Fax an die unter „Kontakt" angegebene E-Mail-/Fax-Adresse. Nach einer Vorabüberprüfung der Rechtsangelegenheit nimmt die AWR Anwaltskanzlei dann mit Ihnen Kontakt auf, um weitere Details zu klären. Nach intensiver Prüfung der Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und ggf. dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, erfolgt dann eine Beratung und anschließend die zeitnahe Abfassung eines Schreibens an die Rechtanwälte U+C/an das zuständige Gericht.

AWR Anwaltskanzlei

Rechtsanwalt Aljoscha Winkelmann

Kontakt:

Osthofstraße 24
D-48163 Münster-Albachten

Tel.: 02536 - 3089355
Mobil: 0173 - 7210094 („Notfall-Telefon", auch am Wochenende)
Fax: 02536 - 6057

E-Mail: AWRAnwaltskanzlei@gmx.de
Internet: www.awr-abmahnungfilesharing.de

Abschließender Hinweis:

Die oben erfolgten Ausführungen können nicht verallgemeinert werden. Sie stellen nur grundsätzliche Einschätzungen des Verfassers - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der geschätzten Kollegen aus dem Bereich der Verteidigung gegen Filesharing-/Streaming-Abmahnungen sowie der aktuellen (Fach-) Literaturmeinungen - dar! Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung (in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht) hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Daher ersetzen die Ausführungen nicht die auf Ihren konkreten Einzelfall abgestimmte Beratung durch die AWR Anwaltskanzlei!


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