Streaming- Abmahnungen durch Kanzlei U+C für The Archive AG (Streaming von redtube-Filmen):

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NEWS aus dem Bereich der Filesharing-/Streaming-Abmahnungen

 Streaming- Abmahnungen durch Kanzlei U+C  für The Archive AG (Streaming von redtube-Filmen): 

 (Stand: 11.12.2013)

Die Kanzlei U+C aus Regensburg mahnt aktuell

 massenhaft (über 10.000 Abmahnungen)

für The Archive AG das

Streaming

von

redtube-Filmen 

 ab.

Abgemahnt wurden bislang offiziell die Filme (bzw. liegen der AWR Anwaltskanzlei Abmahnungen vor bzgl. der Filme):

  • Miriam's Adventures
  • Dream Trip
  • Amanda´s secrets
  • Hot stories
  • Glamour Show Girls

Aus Blogs wird jedoch noch von Abmahnungen bzgl. weiterer Filme berichtet. 

I. Geforderte Summe NICHT vorschnell zahlen!

1.

Ob die geforderte Summe von 250,00 € zu zahlen ist (und die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte (s. dazu unter II.), hängt von der Frage ab, ob überhaupt ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gegeben ist:


a)            Dazu müssten die abgemahnten, vermeintlich „gestreamten" Filme überhaupt erst einmal „Werke" iSd UrhG darstellen. Dies ist bereits zweifelhaft.


b)            Weiterhin muss das erfolgte Streaming überhaupt einen Urheberrechtsverstoß dargestellt haben:


Was ist Streaming (ein Stream) eigentlich?

Hierbei wird „ein Datenstrom als laufendes Programm übermittelt, welches der jeweilige User auf seinem Bildschirm zwar wahrnimmt jedoch nicht speichern kann. (...) Die Zulässigkeit dieses Vorgehens wird mit einem Vergleich zum erlaubten Herstellen von Vervielfältigungsstücken auf CD bzw. DVD begründet. In diesen Fällen erlaubt die Privatkopieschranke Vervielfältigungen zum privaten Zwecke. Da diese Schranke nun ausdrücklich mit dem »2. Korb« auf die digitale Kopie erweitert wurde, ist die »Online-Vervielfältigung« durch die Möglichkeit des Streaming als private Kopie zulässig  Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn das Streaming mangels Speichermöglichkeit nicht als Download anzusehen ist (...)," (Quelle: Handbuch des Fachanwalts Informationstechnologierecht, Herausgeber: Lehmann, Meents, 2. Auflage 2011, Autor: Marberth-Kubicki, Abschnitt: Teil 8 Internationale und strafrechtliche Aspekte des Informationstechnologierechts, Kapitel 26 Strafrechtliche Aspekte des IT-Rechts, Rn. 179; bzgl. der Zulässigkeit des Streaming als private Kopie auch Schapiro ZUM 2008, 273, 276 (277)).

Die Frage, ob Streamen einen Urheberrechtsverstoß darstellt, ist in der Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärt.

Der von den Anwälten U+C angeführte Fall vor dem AG Leipzig vom 21.12.2011, Az. 200 Ls 390 Js 184/11, bezog sich auf einen strafrechtlichen Sachverhalt (Strafverfahren gegen den Betreiber der der Plattform kino.to). In diesem ging es ausschließlich um "offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich" gemachte Vorlagen der kommerziellen Filmwerke der Film- und Fernsehindustrie (was den Nutzern auch bekannt war). Ob dies im Falle der Nutzung von redtube der Fall ist, lässt sich absolut bezweifeln.

Streaming über redtube dürfte - entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsanwälte U+C - als legale Privatkopie iSd § 53 UrhG einzustufen sein, weil gerade keine „Raubkopie" vorliegt bzw. keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wurde). Im Unterschied zu den Fällen aus der Vergangenheit, die Schlagzeilen machten und um die es in dem o.g. Urteil des AG Leipzig ging, können auf redtube auch keine gerade erst auf den Markt erschienene DVDs/Blue-Rays und insbes. keine aktuell in die Kinos gekommenen Filme betrachtet werden.

Wenn - wie seitens der AWR Anwaltskanzlei angenommen - das Streaming einen Fall des Herstellens einer legalen Privatkopie iSd § 53 UrhG darstellt, dürfte das Streaming über redtube - ebenfalls entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsanwälte U+C - gemäß § 44a UrhG als  erlaubter Zwischenspeicher des Computers anzusehen sein (sog. On-Demand-Streaming).

c)          Daraus folgt, dass nach diesseitiger Auffassung die Abmahnung - sollte es sich wirklich lediglich um reines Streaming und nicht um einen Download gehandelt haben - mangels Urheberrechtsverletzung zu Unrecht erfolgt ist.

Konsequenz:

Wenn eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt, muss vom Grundsatz her weder die Unterlassungserklärung abgegeben werden noch der geforderte Betrag gezahlt werden. Auch kann dem Abgemahnten gem. § 97 a Abs. 4 UrhG (neue Fassung) ein Erstattungsanspruch bzgl. der eigenen Rechtsanwaltskosten zustehen, der im Rahmen einer Widerklage oder im Wege einer  Zahlungsklage ggüb. The Archive AG geltend gemacht werden könnte. Mittels negativer Feststellungsklage könnte der Abgemahnte feststellen lassen, dass gegen ihn kein Unterlassungsanspruch besteht und dass die Abmahnung gem. § § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG unwirksam war.

2.

Hilfsweise Überlegungen, für den Fall, dass die Abmahnung  durch ein Gericht als wirksam eingestuft würde:

a) Haftung aufgrund täterschaftlichen Handelns (od. nur sog. Störer-Haftung, die grds. nur auf die Zahlung von Anwaltskosten gerichtet ist)?

Wie auch bezgl. des sog. Filesharings (Internet-Tauschbörsennutzung) könnte auch bezgl. des Streaming von Relevanz sein (dies ist gerichtlich noch nicht geklärt, da bislang nicht Gegenstand von Gerichtsverfahren gewesen):

Die Täterschaft einer urhebberrechtsverletzenden Handlung wird zwar von Gesetzes wegen vermutet, kann aber durch den Abgemahnten mit eigenen Darlegungen (und am besten durch Beweise) widerlegt

werden. So z.B. durch den Nachweis, dass der Anschlussinhaber am Tag des vermeintlichen Streamings um die genannte Uhrzeit gar nicht zu Hause war und den Internet-Anschluss von daher nicht genutzt haben kann (als Beweismittel dienen eine  Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers oder eine schriftliche Aussage eines Zeugen etc.(der Vollständigkeit halber sei drauf hingeweisen, dass einzelne Gerichte dies allein zur Entkräftung der Täterschaft aber nicht haben ausreichen lassen). Es gibt noch diverse weiter Möglichkeiten, die Täterschaftvermutung zu entkräften (zu beachten ist aber erneut, dass nach wie vor gerichtlich noch nicht geklärt ist, ob eine solche Anscheins-Vermutung beim Streaming überhaupt greift!).

In Betracht käme bei Entkräftung der Täterschaft dann lediglich noch eine Haftung als sog. Störer. Diese kann - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - im Falle des nicht ausreichend gesicherten WLAN, der Handlung minderjähriger Angehöriger oder von Freuden, WG-Mitbewohnern etc. (theoretisch) gegeben sein.

Wichtige höchstrichterliche oder (zumindest) obergerichtliche Urteile, die zur Frage, in welchen Fällen eine Haftung als Störer aber zu verneinen ist, ergangen sind (Kurzzusammenfassung):

  • BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 ("Sommer unseres Lebens"-Urteil):Keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN

 ► Somit keine Haftung, wenn ein unbekannter Dritter unberechtigt Zugriff auf den Router des Anschlussinhabers genommen hat und unter Einsatz von dessen Routers Filesharing (bzw. übertragen auf den vorliegenden Fall: Streamen) durchgeführt hat, wenn dieser durch ein personalisiertes, ausreichend langes Passwort gesichert worden war.

  • BGH, Urteil vom 15. November 2012, Az. I ZR 74/12 ("Morpheus"-Urteil):

Keine anlasslose Prüf- und Überwachungspflicht von Eltern gegenüber minderjährigem Kind. Allerdings besteht Belehrungspflicht der Eltern ggüb. ihrem Kind darüber, dass es keine Tauschbörsen nutzen darf (Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn es sich um ein normal entwickeltes Kind handelt, welches die grundlegenden Ge- und Verbote der Eltern befolgt).

► Somit keine Haftung, wenn Belehrung erfolgt ist, dennoch Filesharing (bzw. übertragen auf den vorliegenden Fall: Streamen) durch minderjähriges Kind betrieben wurde, jedoch kein Anlass zu Prüfung und Überwachung bestand!

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. März 2013, Az.I-20 U 63/12, 20 U 63/12 + OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. März 2013, Az. 11 W 8/13:

Keine anlasslose Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten des Anschlussinhabers

► Somit keine Haftung, wenn Filesharing (bzw. übertragen auf den vorliegenden Fall: Streamen) durch Ehegatten des Anschlussinhabers erfolgt wäre und kein Anlass zu Prüfung und Überwachung bestand!

  • LG Köln, Urteil vom 14. März 2013, Az. 14 O 320/12:

Keine anlasslose Prüf- und Belehrungspflicht des Hauptmieters (der Anschlussinhaber ist) ggüb. seinem Unter-/Zwischen-Mieter  (Grundsätze auf  Wohngemeinschaften wohl übertragbar)

►Somit keine Haftung des Hauptmieters/WG-Mitglieds (Anschlussinhaber), wenn Filesharing (bzw. übertragen auf den vorliegenden Fall: Streamen) durch Unter-/Zwischen-Mieter erfolgt wäre und kein Anlass zu Prüfung und Überwachung bestand!

b) Letztlich dürfte, auch bei einer Bejahung einer Haftung aufgrund täterschaftlichen Handelns (also wenn der Stream durch den Anschlussinhaber wirklich erfolgt wäre), der Streitwert/die Schadensersatzsumme von Rechtsanwälten U+C in der Abmahnung nicht korrekt bemessen worden sein. 


II. Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterzeichnen! 

Zunächst stellt das Unterzeichnen der geforderten Unterlassungserklärung ein

 Schuldanerkenntnis

dar.

Ob dennoch eine Unterlassungserklärung modifiziert abgegeben werden sollte, hängt grundsätzlich vom Einzelfall ab. Auch davon ist jedoch nach jetzigem Stand eher abzuraten. Da diese strafbewehrt abgegeben werden muss, würde hier für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von bis zu 5.000,00 € drohen. Da beim reinen Betrachten von Filmen im Internet diese regelmäßig „gestreamt" werden, würde dies, sollte zufällig der abgemahnte Film „gestreamt" werden, die Vertragsstrafe auslösen. Für den Abgemahnten (und auch die AWR Anwaltskanzlei) ist letztlich bislang (anhand der Informationen in der Abmahnung) auch gar nicht festzustellen, ob der (vermeintlich) genutzte Stream wirklich ein Werk der The Archive AG beinhaltet (diese also die Nutzungs- und Verwertungsrecht daran hat).

Die durch die Rechtanwälte U+C geforderte Unterlassung dürfte letztlich ungerechtfertigt sein, das sie über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehend sein dürfte (vgl. § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG).

Insgesamt ist es daher sehr wahrscheinlich, dass die Abmahnung, da nicht § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG entsprechend, als unwirksam anzusehen ist. In diesem Fall wäre auch keine Pflicht gegeben, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass, wie unter I. dargestellt, gar nicht eindeutig ist, ob, selbst bei erfolgtem Streaming, dadurch eine Urheberrechtsverletzung eingetreten ist.

Die Risiken der Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung scheinen zum jetzigen Zeitpunkt also weitaus höher zu sein, als das Risiko, auf deren Abgabe verklagt und verurteilt zu werden.

Lassen Sie sich in der auf Urheberrecht spezialisierten AWR Anwaltskanzlei  detailliert in Ihrem Einzelfall beraten

1. zu den Möglichkeiten der Rechtsverteidigung gegen die geforderte Zahlung

sowie

2. zu der Frage, ob Sie eine Unterlassungserklärung - ggf. modifiziert - abgeben sollten.

Insbes. aufgrund der Neuregelung in  97 a Abs. 4 UrhG, wonach bei einer zu Unrecht erfolgten Abmahnung dem Abgemahnten ein

                    Erstattungsanspruch bzgl. der eigenen Rechtsanwaltskosten

zustehen kann, sollten Sie der AWR Anwaltskanzlei die Regelung der Angelegenheit übertragen.

Gebührenvereinbarung (Pauschalhonorar)

Die AWR Anwaltskanzlei eröffnet Ihnen die Möglichkeit des Abschlusses einer kostengünstigen Gebührenvereinbarung in Form eines Pauschalhonorars. Dieses würde das gesamte außergerichtliche Tätigwerden der AWR Anwaltskanzlei - inklusive der sog. Vergleichsgebühr für den evtl. Abschluss eines Vergleichs mit den Rechtsanwälten U+C - mit umfassen. Auch wäre davon die Anwaltsgebühr für die Rechtsverteidigung bezgl. eventueller Folgeabmahnungen (weiterer Abmahnungen wg. Streamings) durch Rechtsanwälte U+C mit enthalten.

E-Mail-Beratung und -Vertretung

Die AWR Anwaltskanzlei steht Ihnen auch (ausschließlich) im Wege der E-Mail-Beratung zur Verfügung. Senden Sie die Abmahnung in diesem Fall bitte per Mail/Fax, am Besten verbunden mit allen sonstigen  notwendigen Unterlagen und Infos (z.B. wo Sie sich an dem Tag des vermeintlichen Streamings um die genannte Uhrzeit aufgehalten haben) eingescannt im Dateianhang, an die unter "Kontakt" angegebene E-Mail/Fax-Adresse. Nach einer Vorabüberprüfung der Rechtsangelegenheit nimmt die AWR Anwaltskanzlei dann mit Ihnen Kontakt auf. Nach intensiver Prüfung der Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung, erfolgt anschließend die zeitnahe Abfassung eines Schreibens an die Rechtanwälte U+C.

AWR Anwaltskanzlei

Rechtsanwalt Aljoscha Winkelmann

Kontakt:

Osthofstraße 24

D-48163 Münster-Albachten

Tel.:  02536 - 3089355

Mobil: 0173 - 7210094 ("Notfall-Telefon")

Fax:  02536 - 6057               

E-Mail:

AWRAnwaltskanzlei@gmx.de

Internet:

www.awr-abmahnungfilesharing.de


Die AWR Anwaltskanzlei hält Sie über weitere Entwicklungen im Bereich der Filesharing-/Streaming-Abmahnungen auf dem Laufenden.

Abschließender HINWEIS:

Die oben erfolgten Ausführungen können nicht verallgemeinert werden. Sie stellen nur grundsätzliche Einschätzungen des Verfassers - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der geschätzten Kollegen aus dem Bereich der Verteidigung gegen Filesharing-/Streaming-Abmahnungen sowie der aktuellen (Fach-) Literaturmeinungen - dar! Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung (in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht) hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Daher ersetzen die Ausführungen nicht die auf Ihren konkreten Einzelfall abgestimmte Beratung durch die AWR Anwaltskanzlei!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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