Besuch im Fitnessstudio während der Krankschreibung rechtfertigt fristlose Kündigung

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Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 17.03.2022 - 5 Ca 1849/21 die Kündigungsschutzklage eines Auszubildenden (Azubi) wegen einer fristlosen Kündigung abgewiesen. Die fristlose Kündigung des Ausbildungsbetriebes wurde in diesem Fall für zulässig erklärt.

Was war geschehen?

Der Azubi (Kläger) begann am 06.07.2020 eine Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer. Für den Zeitraum von 05.10.2021 bis 07.10.2021 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 06.10.2021 erschien der Kläger im Fitnessstudio und führte ein intensives Krafttraining durch. Daraufhin kündigte das Unternehmen dem Kläger fristlos mit Schreiben vom 06.10.2021.

Das Arbeitsverhältnis eines Auszubildenden kann nach Ablauf der Probezeit bekanntermaßen nur gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG mittels einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gekündigt werden.

In der Praxis scheitern hier regelmäßig die Kündigungen. Anders in der oben zitierten Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine solche außerordentliche Kündigung sah das Arbeitsgericht Siegburg hier – überraschender Weise - als gegeben an.

Das Arbeitsgericht Siegburg urteilte sehr streng und stellte fest, dass dem Unternehmen die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar ist. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Kläger zielgerichtet eine Krankschreibung zur Vermeidung einer Prüfung einsetzte. Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit stelle – so das Gericht - eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, durch die das Vertrauen des Unternehmens in seinen Auszubildenden gänzlich zerstört werde.

Ob das Urteil rechtskräftig wurde, geht aus der veröffentlichten Entscheidung nicht hervor. Es bleibt aber dabei, dass das Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kein Kavaliersdelikt ist.


Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht


www.kanzlei-vanderleeden.de


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