Betreuung - Allgemein und Sonderfälle

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Betreuung

1) Allgemein

Minderjährige, deren Eltern nicht richtig für diese sorgen (können), können nach dem Gesetz einen Vormund erhalten und für Volljährige, die nicht in der Lage sind, ihre Rechtsgeschäfte allein zu tätigen, kann ein Betreuer bestellt werden. Niemand wird (mehr) „entmündigt“.

Betreuung dient also der rechtlichen Unterstützung erwachsener Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder sonstigen Einschränkung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr eigenständig regeln können.

Der Betreuer wird dabei auf Antrag des Betroffenen selbst oder auf Anregung naher Angehöriger, von Freunden, Nachbarn oder Behörden etc. durch das Gericht bestellt. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, das heißt, die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts liegt beim zuständigen Gericht (Betreuungsgericht). Dazu wird in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Es darf nur dann vom Gericht eine Betreuung angeordnet werden, wenn sämtliche sozialrechtlichen Hilfen nicht mehr ausreichen, um den zu Betreuenden hinreichend zu versorgen.

Gegen den Willen des zu Betreuenden kann ein Betreuer nur bestellt werden, wenn der Betroffene eine die Betreuung ablehnende Willenserklärung nicht mehr abgeben kann. Der Betreute bleibt in der Regel trotz Betreuung geschäftsfähig.

Zusätzlich muss eine Betreuung immer für einzelne oder mehrere Aufgabenbereiche klar umschrieben festgelegt werden. Nur für die festgelegten Bereiche ist der Betreuer zuständig, in allen anderen Bereichen handeln die Betreuten eigenverantwortlich.

Üblicherweise gibt es die Tätigkeitsfelder „Gesundheit“, „Vermögen“, „Wohnen“ und „Behörden“. Es ist jedoch möglich, auch andere Aufgabenbereiche festlegen zu lassen.

In den Fällen, in denen eine Betreuung eingerichtet wird, legt das Gericht immer einen Zeitraum fest, nach dem überprüft wird, ob die Betreuung noch nötig ist oder angepasst werden muss. Eine Betreuung kann vorzeitig beendet werden, sobald der Betreute seine Angelegenheiten wieder selbst besorgen kann. Ebenso kann der Aufgabenkreis erweitert oder eingeschränkt oder der Betreuer gewechselt werden.

2) Sonderfälle

Sofern der Betreuer beabsichtigt, eine Immobilie oder ein Schiff des Betreuten zu kaufen oder zu verkaufen, ist wegen der großen Bedeutung der Angelegenheit zusätzlich zu der Bestellung als Betreuer eine weitere Zustimmung des Gerichts erforderlich. Der alleinige Aufgabenkreis der Vermögenssorge oder der Grundbesitzsorge ist nicht ausreichend. Gleiches gilt für eine gewünschte Belastung von Grundbesitz des Betreuten.

Das Betreuungsgericht muss dann die konkreten Erklärungen des Betreuers im Rahmen der notariellen Beurkundung genehmigen (eine pauschale Erteilung der Genehmigung ist nicht möglich!). Dies erfolgt durch Beschluss.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt eine Anhörung des Betroffenen. In der Regel wird dafür ein Verfahrenspfleger bestellt, der auch die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften überprüft. Sowohl das Gericht als auch der Verfahrenspfleger haben zu prüfen, ob sowohl der

Verkauf oder die Belastung an sich, als auch die konkrete Ausgestaltung des entsprechenden Vertrages dem Interesse des Betreuten entspricht.

Soweit der Betreuer Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des geschlossenen Kaufvertrages hat, kann er dagegen zivilrechtlich vorgehen. Lediglich bei Bestehen eines „Einwilligungsvorbehaltes“ hängt der geschlossene Kaufvertrag von der Zustimmung des Betreuers ab.

3) Kosten

Sofern man nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, wird die rechtliche Betreuung vom Staat übernommen. Ansonsten muss der Betreuer - zumindest anteilig - selbst bezahlt werden.

4) Vorsorgemöglichkeiten

Es stehen drei Wege zur Verfügung, um in guten Tagen schriftliche Willensbekundungen abzugeben. Mit einer Betreuungsverfügung kann man festlegen, wen das Gericht im Fall der Fälle als rechtlichen Betreuer nach Möglichkeit bestellen soll. Das Gericht prüft dann, ob die vorgeschlagene Person für eine Betreuung geeignet ist. Betreuer können z.B. sein: Familienangehörige, Partner, Freunde, Mitglieder eines Betreuungsvereins, selbstständige Berufsbetreuer (Sozialarbeiter oder Rechtsanwälte) oder Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde.

Eine Vorsorgevollmacht bedeutet, dass man einer anderen Person die Erlaubnis gibt, für einen zu handeln.

Und schließlich kann in der Patientenverfügung geregelt werden, welche ärztlichen Maßnahmen man sich wünscht.


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