Betriebsbedingte Kündigung in der Kurzarbeit

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Forst, 26.03.2020

Der Bundesgesetzgeber hat am 13. März 2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ beschlossen. Mit dem Gesetz sollen u. a. krisenbedingte Erleichterung der Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld geschaffen werden. Danach haben Arbeitnehmer gegebenenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Fraglich ist, ob eine betriebsbedingte Kündigung, die der Arbeitnehmer in der Kurzarbeit erhalten hat, rechtmäßig ist.

„Beruht die Kurzarbeit auf den gleichen Gründen wie die betriebsbedingte Kündigung und wird diese während der Kurzarbeit ausgesprochen, so kann die Kündigung gegebenenfalls sozialwidrig und damit unzulässig sein“, so Rechtsanwalt Berger. „Die Kurzarbeit soll einen vorübergehenden Arbeitsausfall auffangen. Die betriebsbedingte Kündigung hingegen setzt einen dauerhaften Fortfall des Arbeitsplatzes voraus. Neben den Gründen, die zur Kurzarbeit geführt haben, müssen demnach weitere betriebliche Umstände hinzutreten, welche die betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.“

Arbeitnehmer, für die Kurzarbeitergeld beantragt wurde und die während der Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, sollten umgehend anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, meint Rechtsanwalt Berger von der gleichnamigen Kanzlei in Forst bei Bruchsal. Gleiches gelte für Arbeitgeber, die in der Kurzarbeit den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen erwägen.

Für Rückfragen:

Kanzlei Berger

Matthias Berger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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