Betriebsbedingte Kündigung trotz ständiger Leiharbeiter?

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Wie das LAG Köln am 2.9.2020 im Urteil 5 Sa 295/20 entschied, ist die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern unwirksam, wenn Leiharbeiter in einem ständigen und gleichbleibenden Umfang beschäftigt werden.

Ein Automobilzulieferer beschäftigte neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeiter. Auftraggeber reduzierten ihre Aufträge, sodass es zu einem Personalüberhang kam, wodurch 5 Stammarbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt worden sind. In der Zeit von 2 Jahren vor Ausspruch der Kündigungen wurden zusätzlich 6 Leiharbeiter mit nur wenigen Unterbrechungen eingesetzt.

Das Gericht entschied, dass die Stammarbeiter auf den Plätzen der Leiharbeiter hätten weiterarbeiten sollen. Die einschlägigen Arbeitsplätze werden als frei angesehen, solange keine Vertretungsreserve, also keine Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf, besteht. Dies ist vorliegend der Fall, denn Leiharbeiter, die fortlaufend eingesetzt werden, dienen gerade nicht der Personalreserve im Unternehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade kein schwankendes Personalvolumen herrscht, wenn fortlaufend unterschiedliche Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten übernehmen.

Zusammenfassend lässt sich dazu sagen, dass eine Vertretung nicht gegeben ist, wenn der Arbeitgeber mit der befristeten Beschäftigung einen dauerhaften Arbeitsplatz abdeckt und damit eine betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitern unwirksam ist.

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Foto(s): Markus Steur Fotografie Dortmund

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