Betriebsschließungsversicherung: Landgericht Mannheim verurteilt Mannheimer Versicherung zur Zahlung

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Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 19.2.2021 (Az. 11 O 131/20) erstmals, in einem von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel geführten Verfahren, die Mannheimer Versicherung zur Zahlung aufgrund eines Schadensfalls in der Betriebsschließungsversicherung verurteilt, in welchem Versicherungsbedingungen vereinbart waren, die einen Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern enthalten, die SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 nicht aufführen.

Das Landgericht Mannheim fand in diesem Verfahren die Gelegenheit, richtungsweisend für alle Fälle der Mannheimer Versicherung, denen die VB-BSV’09 zugrunde liegen, festzustellen, dass eine dynamische Verweisung ins Infektionsschutzgesetz vorliegt und damit SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 von den Versicherungsbedingungen der Mannheimer Versicherung umfasst ist. Die Versicherungsbedingungen seien insoweit mehrdeutig, sodass die für den Versicherungsnehmer günstigste Auslegungsmöglichkeit zum Zuge kommt. Das LG Mannheim stellte auch fest, dass auch die weiteren Einwände der Beklagten gegen ihre Leistungspflicht im Ergebnis nicht durchgreifen. So komme es, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht darauf an, ob die Schließungsanordnung rechtmäßig ist. Auch eine Begrenzung des Versicherungsumfangs auf Gefahren, welche innerhalb des versicherten Betriebes entstehen, lasse sich dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen der Mannheimer Versicherung nicht entnehmen.

Die der Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom Februar 2021 zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen VB-BSV‘09 fanden - wie der vorliegende Fall zeigt - auch noch bei Vertragsschluss im Jahr 2018 Verwendung. Was die Hostima-Bedingungen der Mannheimer Versicherung anbelangt, welche den Katalog von Krankheiten -und Krankheitserregern nicht enthalten, hatte das LG Mannheim bereits in seiner Entscheidung vom April 2020 festgestellt, dass hier, dem Grunde nach, ein Versicherungsfall vorliegt.

Das von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel erstrittene Urteil des LG Mannheim aus Februar 2021 ist richtungsweisend für alle weiteren Verfahren gegen die Mannheimer Versicherung, da es am allgemeinen Gerichtsstand der Mannheimer Versicherung in Mannheim erwirkt wurde. Es ist aufgrund dieser Entscheidung davon auszugehen, dass Verfahren gegen die Mannheimer Versicherung vor dem LG Mannheim Erfolg haben werden. Allen betroffenen Gastronomen, die bei der Mannheimer Versicherung eine Betriebsschließungsversicherung unterhalten, kann - soweit der angebotene Vergleich aus dem Jahr 2020 nicht angenommen wurde - zur Klage geraten werden. Ob jemals eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen ergehen wird, oder ob diese Verfahren – wie in der Praxis üblich - vorher durch Vergleich beendet werden, ist noch nicht abzusehen.

Die Versicherer geben sich hingegen alle Mühe, Entscheidungen wie die des Landgerichts Mannheim, aber auch die des Landgerichts Darmstadt, welche die Haftpflichtkasse Darmstadt zur Zahlung verurteilte oder die Auffassung des Landgerichts München I im Fall der Allianz ebenfalls von einer Leistungspflicht aus der Betriebsschließungsversicherung ausgeht, als Mindermeinung dastehen zu lassen. Tatsächlich kommt den den Rechtsauffassungen der Gerichte am allgemeinen Gerichtsstand der Versicherer besonderes Gewicht zu.

Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel ist Fachanwältin für Versicherungsrecht und vertritt Hoteliers und Gastronomen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit den Corona-Schließungen.

Foto(s): Dr. Tamara Knöpfel

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