Betriebsveräußerung: Vereinbarter Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer

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Versteht sich die vereinbarte Kaufsumme für einen Betrieb brutto oder netto?

Im Herbst 2009 hatte sich Ulf W. (Name geändert) aus Berlin zum Verkauf seines Sportstudios entschlossen. Die Konkurrenz wurde zu mächtig, gleich zwei neue Billiganbieter begannen, massiv Kunden abzuwerben. Da W‘s Studio an einem kostenintensiven Standort lag, drohte bereits die Insolenz. Schweren Herzens einigte sich W. deshalb mit einem Mitbewerber aus der Nachbarschaft auf den Umzug seines Studios in dessen Räume sowie auf eine geordnete Übergabe der Mitgliedschaften. Praktisch war das ein Verkauf des Betriebs. Den Kaufpreis bezahlte der ehemalige Mitbewerber in monatlichen Raten, die von der Höhe der durch die Einverleibung zusätzlich erzielten Beiträge abhingen. Diese Raten wurden laut Vereinbarung „zuzüglich Umsatzsteuer“ überwiesen. Im Frühjahr 2013 stellte der Käufer die Ratenzahlung plötzlich ein, obwohl der Kaufpreis noch nicht erfüllt war. Seine Begründung: Da der Gesamtpreis im Vertrag nicht als „netto“ deklariert war, sei die Steuer darin enthalten und der Kaufpreis somit bezahlt.

Ulf W. klagte und verlor den Prozess in zwei Instanzen. Denn: „Der Kaufpreis eines Unternehmens versteht sich, insofern nicht ausdrücklich und unmissverständlich etwas anderes vereinbart wurde, immer als Bruttobetrag“, begründete ein Richter des Landgerichts Berlin die für W. unverständliche Entscheidung. Auch das Kammergericht bestätigte diese Auffassung. W. erhält somit 19 Prozent weniger für sein Unternehmen, als er ausgehandelt hatte.

Unser Rat: In Kaufverträgen für Unternehmen ist unbedingt jede angegebene Summer als „brutto“ oder „netto“ zu deklarieren, besonders der letztendliche Kaufpreis. Nie auf die Argumentation „ein Anwalt kostet uns doch nur Geld“ hereinfallen, sondern immer einen Rechtsbeistand und Steuerfachmann Ihres Vertrauens hinzuziehen. 

Rechtsanwalt Gerhard Rahn


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