Bevollmächtigter missbraucht eine ihm vom Erblasser zu Lebzeiten erteilte Vollmacht. Was ist zu tun?

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Der Abschluss einer Vorsorgevollmacht oder die Erteilung einer Generalvollmacht bzw. die Erteilung einer Kontovollmacht rechtzeitig noch in guten Zeiten für den Fall, dass sich der Vollmachtgeber in Zukunft nicht mehr um seine eigenen, insbesondere finanziellen, Angelegenheiten kümmern kann, wird allseits empfohlen. Die Erteilung einer Vollmacht hat nicht nur Vorteile, sondern birgt auch erhebliche Risiken, vor allem dann, wenn der Bevollmächtigte die erteilte Vollmacht missbraucht. So mancher Bevollmächtigte kann der Versuchung nicht widerstehen, mit der ihm erteilten Vollmacht über das Konto des Vollmachtgebers zu seinem eigenen Vorteil zu verfügen, sprich vom Konto des Vollmachtgebers Gelder abzuzweigen und diese für eigene Bedürfnisse zu verbrauchen.

1. Missbrauch der Vollmacht wird erst offenkundig, wenn der Erblasser verstorben ist

Ein derartiger Missbrauch der erteilten Vollmacht wird oftmals erst dann aufgedeckt, wenn der Vollmachtgeber verstorben ist und der oder die Erben nunmehr Einblick in die Konten des Erblassers haben. Die Erben haben dann jedoch die Möglichkeit, gegen den Bevollmächtigten vorzugehen, auch wenn dieser kein Mitglied der Erbengemeinschaft sein sollte.

Zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten besteht ein Auftragsverhältnis, §§ 662 BGB, innerhalb dessen sich der Bevollmächtigte nicht nur an die Weisungen des Vollmachtgebers zu halten hat, sondern er ist diesem gegenüber auch zu Auskunft und Rechenschaft verpflichtet und hat an den Vollmachtgeber alles herauszugeben, was er bei Durchführung seines Auftrages erhält.

Da die Erben des Vollmachtgebers mit dessen Tod in dessen Rechtsposition vollumfänglich eintreten, gehen die zu Lebzeiten des Vollmachtgebers bestehenden Rechte aus dem Auftragsverhältnis nunmehr auf die Erben über. Die Erben können also nach dem Tode des Vollmachtgebers die gleichen Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis gegen den (unredlichen) Bevollmächtigten geltend machen wie der Vollmachtgeber zu seinen Lebzeiten. Die Erben können den Bevollmächtigten auf Herausgabe der zum Beispiel unredlich erlangten Geldbeträge an die Erbengemeinschaft in Anspruch nehmen, auch dann, wenn es sich hierbei um einen Miterben handeln sollte, § 2039 BGB.

2. Rückgriff auf den unredlichen Bevollmächtigten ausgeschlossen

Die Erben können nur dann nicht gegen den unredlichen Bevollmächtigten vorgehen, wenn der Vollmachtgeber bei Erteilung der schriftlichen Vollmacht ausdrücklich in diese hineingeschrieben hat, dass er auf die Geltendmachung seiner Rechte aus dem Auftragsverhältnis verzichtet. Da der Vollmachtgeber somit auf die Rückerstattung abgezweigter Gelder durch den Bevollmächtigten zu seinen Lebzeiten verzichtet, müssen sich auch die Erben diese Verzichtserklärung entgegenhalten lassen und können nach dem Tode des Vollmachtgebers nicht mehr gegen den Bevollmächtigten vorgehen, der die Vollmacht missbraucht hat.

Sollten Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder als Geschädigter vom Missbrauch einer Vollmacht betroffen sein, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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