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Bewährungsstrafe bei Steuerhinterziehung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe zeigt sich der Bundesgerichtshof streng: Eine Bewährungsstrafe kommt in dieser Größenordnung nur in Betracht, wenn triftige Milderungsgründe vorliegen. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Hat die hinterzogene Summe ein gewisses Ausmaß erreicht, kommt eine Bewährungsstrafe nur noch in Ausnahmefällen in Betracht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Verhandelt wurde der Fall eines Geschäftsführers, der in zwei Fällen Steuern in Höhe von mehr als 1,1 Millionen Euro hinterzogen hatte. Obwohl das Landgericht in zwei Fällen einen besonders schweren Fall von Steuerhinterziehung gemäß § 370 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) bestätigte, setzte es die zweijährige Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Gegen diese Strafzumessung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

Nur bei triftigen Milderungsgründen

Die Karlsruher Richter gaben der Revision statt. Bei Steuerhinterziehung in dieser Größenordnung komme eine Bewährungsstrafe nur in Betracht, wenn gewichtige Milderungsgründe vorliegen. Das entspreche auch dem Willen und der Wertung des Gesetzgebers, betonte der BGH. Da das Landgericht Augsburg dies nach seiner Ansicht nicht ausreichend berücksichtigt hatte, hob der BGH die Bewährungsstrafe auf. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

(BGH, Urteil v. 07.02.2012, Az.: 1 StR 525/11)

(WEL)
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