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Bewährungsstrafe wegen fahrlässigem Vollrausch

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 19.12.2016, Aktenzeichen 1111 Ds 255 Js 189271/16, einen 49-jährigen Angeklagten wegen eines fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 3 Wochen auf Bewährung verurteilt.

Im vorliegenden Fall führte der Angeklagte am 24.07.2016 gegen 21 Uhr in einer S-Bahn eine ungeladene erlaubnispflichtige Luftdruck Pistole mit sich. Er hielt diese für andere Fahrgäste deutlich sichtbar in der Hand zu und hantierte mit ihr herum.

Zwei Stunden später befand er sich zu Fuß auf der Lindwurmstraße in München, wo er ohne Grund und ohne Vorankündigung einen Passanten am Hals packte und ihm die Waffe in kurzer Entfernung an den Kopf hielt. Der unbekannte Mann wurde dadurch in Angst und Schrecken versetzt, konnte sich jedoch befreien und versuchte über die Straße wegzulaufen. Der Angeklagte holte ihn allerdings ein und stieß ihn zu Boden. Glücklicherweise beobachteten drei Zeugen den Vorfall und halfen dem Opfer. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, luden die Zeugens den Täter zu einem Bier ein, verständigten jedoch auch gleichzeitig die Polizei. Diese konnte den Täter festnehmen und die Waffe sicherstellen. Der Mann war stark alkoholisiert. Er hatte bei der Kontrolle kurz nach Mitternacht eine Konzentration von 1,6 mg pro Liter Alkohol im Blut. Gegen den Angeklagten wurden schließlich Haftbefehl erlassen.

Im Rahmen der Verhandlung gab der Angeklagte an, sich an nichts erinnern zu können. Auch woher die Waffe stimme, wisse er nicht.

Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Angeklagte einen Rausch hatte. Nach seinem Gutachten sei zudem nicht auszuschließen, dass zum Tatzeitpunkt eine Schuldunfähigkeit gegeben war.

Das Gericht verurteilte den Mann wegen fahrlässigen Vollrausches. Da er „Erfahrung im Umgang mit Alkohol hatte, hätte er bei der Alkoholaufnahme damit rechnen können und müssen, dass er im Zustand der Alkoholisierung Straftaten begehen werde“, so das Gericht.

Im Rahmen der Strafzumessung wurde jedoch berücksichtigt, dass sich der Angeklagte als Erstverbüßer in dieser Sache mehrere Monate in Untersuchungshaft befand und die von ihm geführte Waffe nicht geladen war“.

Der Haftbefehl wurde jedoch nicht aufgehoben, da gegen den Angeklagten zudem ein Auslieferungshaftbefehl nach Polen bestand.

Das Urteil ist rechtskräftig.


 


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