Beweislastverteilung bei Streupflichtverletzung

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Während bei Glatteisunfällen in der Regel über den sog. Anscheinsbeweis dem Geschädig­ten Beweislasterleichterungen zugute kommen, wenn er innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist, gilt dies nicht für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht resul­tiert.


Mit Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 225/08 – hatte der BGH Gelegenheit, nochmals die Beweislastverteilung bei Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht und insbesondere der Streupflicht hervorzuheben.


Dem lag die Klage einer 68-jährigen Frau zugrunde, welche vor dem Gehweg eines Verwal­tungsgebäudes gestürzt war, welcher zuletzt am Vortag gestreut worden war. Hierbei zog sie sich eine Sprunggelenksfraktur zu. Aufgrund dessen begehrte sie Schmerzensgeld und Fest­stellung der Ersatzpflicht wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht der Stadt. Die Abwei­sung der Klage erwies sich nach Auffassung des BGH als rechtens:


Insbesondere war das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Streu- und Räumpflicht eine allgemeine Glättebildung und nicht nur einzelne Glättestellen voraus­setzt. Insofern könne die Klägerin sich nicht auf die Beweiserleichterung nach dem sog. An­scheinsbeweis berufen, da sie hierfür und für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast trage. Nach der Rechtsprechung des Se­nats trägt nämlich der Geschädigte die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen eine Streupflicht aus den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht erst er­wächst. Erst wenn feststeht, dass der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streu­pflicht zu Fall gekommen ist, gelten bei Glatteisunfällen die Regeln über den Anscheinsbe­weis. Hiernach besteht zugunsten des Verletzten eine Vermutung dafür, dass es bei Beach­tung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre und sich in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschrift verhindern wollte. Da vorliegend nicht festzustellen war, dass der Unfall in einem Zeitraum stattgefunden hatte, während dessen die Unfallstelle gestreut hätte sein müssen, vermochte eine unfallursächliche Streupflichtverletzung nicht nachgewiesen zu werden. Hierzu fehlten tatsächliche Feststellungen zum Umfang der Glatteisbildung und der hieraus resultierenden Streupflicht. Kann nicht geklärt werden, ob das streitgegenständliche Unfallereignis zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle hätte gestreut werden müssen, so kann der Verletzte sich auf keinerlei Beweiserleichterung nach den Regeln des sog. An­scheinsbeweises berufen.


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